Baukalkulation und ergänzende Formblätter Preise (EFB-Preis) sind vom Inhalt her zwei Seiten einer Medaille. In der Praxis werden sie aber oft noch getrennt realisiert. Vielmals nur dem Scheine nach, um einer vollständigen Vergabeunterlage zum Angebot zu entsprechen. Neben der Bedeutung, die den ergänzenden Formblättern Preise zur Beurteilung der Angebote zukommt, ist zunehmend auch die Erläuterung, Prüfung und Wertung von Nachtragsangeboten als Schwerpunkt anzusehen.

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Das zwingt den Kalkulator beim Bieter zu einer eingehenden Beschäftigung mit diesen Instrumenten der Baupreiskalkulation, beginnend mit der detaillierten Ermittlung der auszufüllenden Angaben in den Formblättern.
Die Formblätter Ergänzung Preise umfassen mit Bezug auf das VHB-Bund, Ausgabe 2008 folgende Formblätter:
- 221: Preisermittlung bei Zuschlagskalkulation
- 222: Preisermittlung bei Kalkulation über die Endsumme
- 223: Aufgliederung der Einheitspreise
Die Formblätter Preise gelten für alle Bauleistungen sowohl des Bauhauptgewerbes als auch des Ausbaugewerbes, weiterhin auch für Leistungen für elektrische Kabel- und Leitungsanlagen in Gebäuden sowie des Maschinenbaus und der Elektrotechnik.
Im VHB-Bund – Ausgabe 2008 – wird in der Richtlinie zum Formblatt 211 – Aufforderung zur Abgabe eines Angebots unter der Tz. 1 angeführt, dass die Formblätter Preise 221 bis 223 den Verdingungsunterlagen beizufügen sind und zwar
- zur Beurteilung der Angemessenheit der Angebotspreise, wenn
- die voraussichtliche Angebotssumme mehr als 50.000 € (ohne Differenzierung nach Bauhaupt- und Ausbaugewerbe) betragen wird.
Welches Formblatt der Formblätter Preise 221 und 222 vom Bieter ausgefüllt wird, richtet sich nach der Bauleistungssparte und vor allem nach dem vom Bieter gewählten Kalkulationsverfahren (Zuschlagskalkulation oder Endsummenkalkulation).
Wann die Formblätter Preise vom Bieter vorzulegen sind, ist mit der Aufforderung zur Abgabe eines Angebots festzulegen. Damit wird den Bietern die Orientierung erleichtert, die Vorlage von Nachweisen und Unterlagen nicht an verschiedenen Stellen in den Ausschreibungsunterlagen zu fordern. Für die Abgabe besteht Wahlmöglichkeit.
Die Abgabe der Formblätter Preise 221 oder 222 kann festgelegt werden
- mit dem Angebot oder
- auf Verlangen der Vergabestelle innerhalb von 7 Kalendertagen.
Vorlagezeitpunkt des Preis-Formblatts 223 (Aufgliederung der Einheitspreise) ist nur noch auf Verlangen festgelegt, eine Wahlmöglichkeit für den Zeitpunkt der Vorlage ist nicht vorgesehen. Ab Verlangen der Vergabestelle ist es ebenfalls innerhalb von 7 Kalendertagen vorzulegen.
Im Formblatt Preise 223 – Aufgliederung der Einheitspreise – ist die Aufgliederung nach der Richtlinie zum Formblatt 223 folgendermaßen abzufordern und abzuverlangen
- bei einer voraussichtlichen Angebotssumme von mehr als 50.000 € sind nur wichtige, den Preis bestimmende Teilleistungen (Positionen) vorzugeben und die Einheitspreise aufgegliedert zu verlangen, damit sich danach die für die Angebotssumme maßgebenden Kalkulationsbestandteile beurteilen lassen,
- bei einer voraussichtlichen Angebotssumme von mehr als 100.000 € sind alle Teilleistungen (Positionen) für die Aufgliederung der Einheitspreise vorzugeben.
Die von den Bietern ausgefüllten Formblätter Preise sind bei den Empfängern vertraulich zu behandeln und dürfen nur den unmittelbar mit der Bearbeitung beauftragten Personen zugänglich gemacht werden. Die inhaltlichen Aussagen, beispielsweise die kalkulierten Zeitansätze für die Teilleistungen, sind ein wichtiges Gut an Wissen und Erfahrung bzw. die schützenswerten Stammdaten der Bieter für die Baupreiskalkulation.
Nicht oder verspätet vorgelegte Formblätter Preise können zum Ausschluss des Angebots bzw. zur Nichtberücksichtigung nach VOB/A führen. In der Richtlinie zum Formblatt 321 im VHB, Ausgabe 2008 wird unter Tz. 5 angeführt, dass ein Angebot unberücksichtigt zu lassen ist, wenn durch die Nichtabgabe der Formblätter Preise oder die Weigerung des Bieters, die in den Formblättern geforderten Einzelangaben zu machen, eine ordnungsgemäße und zutreffende Wertung behindert oder vereitelt wird.
Weiterhin ist zu bemerken, dass die Formblätter Preise nicht Vertragsbestandteil werden. Im Bauvertrag werden nur die Baupreise (in der Regel die Einheitspreise für die Teilleistungen) vereinbart, nicht aber die Art ihrer Ermittlung und auch nicht die einzelnen Preisbestandteile wie Lohnkosten, Stoffkosten, Wagnis und Gewinn u. a.
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