31.08.2011 | Baurecht / BGB

Musterverträge richtig angewandt: Die Gestaltung des Zahlungsziels im Vertrag

Musterverträge richtig angewandt: Die Gestaltung des Zahlungsziels im Vertrag
Bild: © Andreas Wechsel, Fotolia.com
Wie in der Juli-Ausgabe 2011 bereits dargelegt, findet bei Verwendung der VOB/B gegenüber einem Unternehmer oder gegenüber einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen eine AGB-rechtliche Inhaltskontrolle der einzelnen Bestimmungen nicht statt, wenn die VOB/B als Ganzes in den Vertrag einbezogen worden ist.
Im Umkehrschluss führt jede vertragliche Abänderung der VOB/B zu einem Verlust der Privilegierung und damit zu einer Inhaltskontrolle aller Bestimmungen der VOB/B nach den §§ 305 ff. BGB. Bei Verwendung der VOB/B in Bauverträgen mit Verbrauchern ist die VOB/B unabhängig davon, ob sie als Ganzes vereinbart ist oder nicht, nicht privilegiert, unterliegt also immer der AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle.
Das gesetzliche Leitbild zur Zahlungsfälligkeit der Vergütung von Werk- oder Bauleistungen ist in den § 641 BGB niedergelegt und bei der Inhaltskontrolle von Fälligkeitsklauseln in Werk- und VOB-Verträgen gem. § 307 BGB zu beachten.
Nach dem gesetzlichen Leitbild gilt, dass die Vergütung bei der Abnahme des Werkes zu entrichten ist, § 641 Abs. 1 Satz 1BGB.
Im Zusammenhang sind die Verzugsregelungen in § 286 BGB zu beachten, insbesondere § 286 Abs. 3 BGB, wonach der Zahlungsschuldner spätestens in Verzug gerät, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung zahlt. Gegenüber Verbrauchern gilt dies nur, wenn er in der Rechnung besonders auf diese Rechtsfolge hingewiesen worden ist.
Da im Unterschied zu VOB/B eine Rechnungsstellung im Werkvertragsrecht keine Voraussetzung für die Fälligkeit einer Vergütungsforderung ist, sollte im Vertrag sicherheitshalber vereinbart werden, dass über die vom Auftragnehmer erbrachten Werkleistungen eine Rechnung zu stellen ist.
In BGB-Werkverträgen halten Zahlungsklauseln, die vom gesetzlichen Leitbild erheblich abweichen, einer AGB-rechtlichen Überprüfung nicht stand. So hat das Oberlandesgericht Köln entschieden, dass ein Zahlungsziel von 90 Tagen zu einer unangemessenen Benachteiligung des Vertragspartners führt und deshalb unwirksam ist, NJW-RR 06, 670. Andererseits soll eine Verkürzung des Zahlungsziels durch den Auftragnehmer auf weniger als 10-14 Tage unwirksam sein, vgl. Palandt/Grüneberg, § 286 Rn.31 m.w.Nw.
Für den Bereich der VOB-Bauverträge wird zunehmend vertreten, dass die in § 16 Abs.3 Nr.1 VOB/B geregelte Schlusszahlungsfrist von 2 Monaten nach Rechnungszugang wegen erheblicher Abweichung vom gesetzlichen Leitbild unwirksam ist, wenn die VOB/B nicht als Ganzes, also in allen Regelungspunkten unverändert vereinbart ist. Das Landgericht Heidelberg hat zuletzt in diesem Sinne entschieden, vgl. Urteil v. 10.12.2010, Az.: 3 O 170/10 und IBR 2011, 396 mit weiteren Nachweisen zu gleichlautenden Urteilen anderer Gerichte.
Verfestigt sich diese Rechtsprechung weiter, würde dies mit Blick auf die dargelegten Besonderheiten bei der Einbeziehung der VOB/B in Bauverträge mit Verbrauchern bedeuten, dass die Zahlungsklausel des § 16 Abs.3 Nr. 1 Satz 1 VOB/B in Verbraucherverträgen grundsätzlich – ausgenommen den Fall der Einbeziehung der VOB/B in den Vertrag nur durch den Verbraucher – keine Wirksamkeit mehr entfalten wird.
Dieser Beitrag wurde verfasst von Rechtsanwalt Thomas Eichler, Dresden, ra-th.eichler@t-online.de
Bauprofessor-Redaktion
Dieser Beitrag wurde von unserer Bauprofessor-Redaktion erstellt. Für die Inhalte auf bauprofessor.de arbeitet unsere Redaktion jeden Tag mit Leidenschaft.
Über Bauprofessor »
Das könnte Sie auch interessieren:
Um Ihnen den bestmöglichen Service zu bieten, verwenden wir Cookies. Einige dieser Cookies sind erforderlich für den reibungslosen Ablauf dieser Website, andere helfen uns, Inhalte auf Sie zugeschnitten anzubieten. Wenn Sie auf „ Ich akzeptiere“ klicken, stimmen Sie der Verwendung von Cookies zu.
Individuelle Cookie-Einstellungen Ich akzeptiere