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Zum Stand 1. Januar 2016 weisen die exemplarischen Musterrechnungen des Hauptverbandes der Deutschen Bauindustrie gegenüber 2015 – differenziert für die Tarifgebiete Ost- und Westdeutschland – sowohl für die Lohnzusatzkostenals auch Gehaltszusatzkostenim Baugewerbe niedrigere Zuschlagsätze aus.
Für die Lohnzusatzkosten 2016 der gewerblichen Arbeitnehmer leiten sich folgende Zuschlagsätze ab:
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in Westdeutschland 82,50 % (2015 = 85,07 %) und
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in Ostdeutschland 72,16 % (2015 = 75,50 %) sowie speziell für Sachsen 71,52 % (2015 = 74,85 %).
Unterschiede zwischen Ost- und Westdeutschland sind begründet im unterschiedlich hohen tariflichen Lohnniveau sowie im 13. Monatseinkommen und der höheren Zusatzversorgung für Bauarbeiter und Angestellte in Westdeutschland gegenüber den Bauunternehmen im Tarifgebiet Ostdeutschland.
Die Lohnzusatzkosten werden bei der Bestimmung des Kalkulationslohnsauf den Mittellohn in der Regel mit einem vorher bestimmten Zuschlagsatz aufgeschlagen. Die Aussagen finden danach ihren Ansatz in den ergänzenden Formblättern Preise 221 oder 222 (EFB-Preisjeweils im Abschnitt 1) auf Grundlage des Vertrags- und Vergabehandbuchs (VHB-Bund, Ausgabe 2008 – Stand: August 2014).
Den Berechnungen 2016 liegen vorrangig folgende Veränderungen gegenüber 2015 zugrunde:
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Anpassungen der Löhne an den aktuellen Tarifstand zum 1. Januar 2016,
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eine geringe Veränderung von Ausfalltagen (2016 = 178 Tage gegenüber 2015 = 177 Tage) und gleichbleibende Zahl von tatsächlichen Arbeitstagen (2015 und 2016 = 188 Tage), die aus dem Schaltjahr resultieren,
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Veränderungen in der Zusammensetzung der Beiträge zu den Sozialkassen der Bauwirtschaft (SOKA-Bau) mit Erhöhung des Beitragssatzes für die Zusatzversorgung (erstmals tariflich in Ostdeutschland und Berlin-Ost in 2016) um 0,6 % und Reduzierung des Beitragssatzes für Urlaubsvergütung um 0,6 % mit Bezug auf das ab 2016 reduzierte zusätzliche Urlaubsentgelt der gewerblichen Arbeitnehmer auf 20 % (bis 2015 von 25 %) des Urlaubsentgelts,
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Ansatz eines Betrags für den Arbeitsmedizinisch-Sicherheitstechnischen Dienst (ASD),
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keine Berücksichtigung mehr von lohnbezogenen Kosten.
Aufwendungen werden aber meistens in den Bauunternehmen im betrieblichen Rechnungswesen in den Leistungskosten erfasst und ausgewiesen sowie bei der Angebotskalkulation mit in den vorbestimmten Zuschlägen der Allgemeinen Geschäftskosten (AGK) bzw. gemeinkostenbezogenen Umlagen berücksichtigt.
Zu den Gehaltszusatzkosten der Angestellten und Poliere (tatsächlich und aufsichtsführend) im Baugewerbe weisen die Musterrechnungen folgende Sätze – ebenfalls differenziert nach den Tarifgebieten Ost- und Westdeutschland – für 2016 (mit Vergleich zu 2015) aus:
Der Unterschied der Zuschlagsätze zwischen tatsächlichen und aufsichtsführenden Polieren ist begründet in dem Ansatz von Ausfalltagen innerhalb des Schlechtwetterzeitraums (in der Musterrechnung 20 Arbeitstage) wie bei gewerblichen Arbeitnehmern. Daraus resultieren weniger tatsächlich aufsichtsführende Arbeitstage und ein höherer Gehaltsanteil für sozial- und gehaltsbezogene Kosten.
Gegenüber dem Vorjahr liegen 2016 Reduzierungen vor. Sie resultieren vorrangig aus folgenden Faktoren:
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Anpassungen der Gehälter an den aktuellen Tarifstand zum 1. Januar 2016,
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Zunahme der Ausfalltage um 3 Tage und folglich die Verringerung der tatsächlichen Arbeitstage um 2 Tage, die aus Feiertagen und Schaltjahr 2016 resultieren,
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geringeres zusätzliches Urlaubsentgelt in Höhe von 19,00 € je Urlaubstag (bis 2015 = 24,00 €) für den ab 1. Januar 2016 entstandenen Urlaub der Angestellten und Poliere,
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Erhöhung des Beitrages zur Zusatzversorgung im Tarifgebiet West und erstmalig ab 2016 im Tarifgebiet Ost,
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korrigierte Berechnung des Einflusses von Ausfall in der Schlechtwetterzeit im Baugewerbe bei aufsichtsführenden Polieren,
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Aufnahme eines Betrags für den Arbeitsmedizinisch-Sicherheitstechnischen Dienst (ASD),
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keine Berücksichtigung mehr von lohnbezogenen Kosten im Umfang von vorher 2,1 % bis 2015 wie bei den Lohnzusatzkosten der gewerblichen Arbeitnehmer.
Zu berücksichtigen bleibt, dass den Musterrechnungen sowohl für die Lohnzusatzkosten als auch Gehaltszusatzkosten Durchschnittswerte zugrunde liegen, soweit nicht gesetzliche und/oder tarifliche Vorgaben heranzuziehen sind. Ein betriebsindividueller Zuschlagsatz auf Grund der jeweiligen betrieblichen Bedingungen wird jedoch oft nicht so hoch wie der exemplarische Durchschnittssatz sein. In vielen Bauunternehmen liegt er um ca. 2 - 5 % niedriger.
Die Bestimmung des Zuschlagsatzes sollte folglich mindestens zu Beginn eines Geschäftsjahres und ggf. jeweils bei lohntariflichen Veränderungen und Anpassungen im Umfang der Beschäftigtenzahl betriebsindividuell vorgenommen bzw. überprüft und gemäß den Realitäten korrigiert werden.