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Sowohl zu den Lohnzusatzkosten der gewerblichen Arbeitnehmer als auch den Gehaltszusatzkosten der Angestellten und Poliere im Baugewerbe (vorrangig des Bauhauptgewerbes) wurden die exemplarischen Musterrechnungen des Hauptverbandes der Deutschen Bauindustrie (HDB) zum Stand: Juli 2020 aktualisiert, wiederum differenziert für die Tarifgebiete Ost- und Westdeutschland. Die Werte weisen für 2020 gegenüber dem Vorjahr (Stand: März 2019) durchweg Senkungen aus. Die Musterrechnungen können auf bauprofessor.de unter Kalkulationshilfen für eine betriebsindividuelle Ermittlung aufgerufen werden.
Für die Lohnzusatzkosten der gewerblichen Arbeitnehmer liegen zum Stand Juli 2020 folgende durchschnittliche Zuschlagsätze ermittelt vor:
- in Westdeutschland 83,33 % (2019 = 87,07 %) und
- in Ostdeutschland 75,65 % (2019 = 78,18 %) sowie speziell für Sachsen 75,01 % (2019 = 77,52 %).
Den Berechnungen 2020 liegen vorrangig folgende Veränderungen zum Vorjahr zugrunde:
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Löhne zum Tarifstand (April 2020) in West und Ost nach TV-Lohn/West und Ost sowie des Mindestlohns ab 1. April 2020,
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2020 nach Kalender 4 tatsächliche Arbeitstage mehr bzw. weniger Ausfalltage,
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Berücksichtigung der veränderten Beitragsbemessungsgrenzen zur Sozialversicherung,
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anteiliger Beitrag zum 13. Monatseinkommen auch im Tarifgebiet Ost ab 2020 und höherer Anteil für Zusatzversorgung,
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Absenkung des Beitragssatzes zur Arbeitslosenversicherung,
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niedrigerer Umlagesatz zur Unfallversicherung,
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Anpassungen geringfügig niedriger zu den Ansätzen für Arbeitsschutz und -sicherheit und Arbeitsmedizinischen Dienst (ADD),
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Ausweis für Sachsen niedriger wegen geringerem Anteil zur Pflegeversicherung.
Unterschiede der Zuschläge zwischen Ost- und Westdeutschland sind begründet im unterschiedlich hohen tariflichen Lohnniveau und dem 13. Monatseinkommen sowie der höheren Zusatzversorgung für Bauarbeiter in Westdeutschland gegenüber den Bauunternehmen im Tarifgebiet Ost.
Die Lohnzusatzkosten werden bei der Bestimmung des Kalkulationslohns auf den Mittellohn in der Regel mit einem vorher bestimmten Zuschlagsatz aufgeschlagen. Die Aussagen finden danach ihren Ansatz in den ergänzenden Formblättern Preise 221 oder 222 (EFB-Preis) jeweils im Abschnitt 1 auf Grundlage des Vertrags- und Vergabehandbuchs (VHB-Bund, Ausgabe 2017; Stand 2019) in Verbindung mit der Angebotskalkulation.
Für 2020 werden weiterhin keine lohnbezogenen Kosten (letzter Ansatz in 2015 von 2,1 % für Haftpflichtversicherung und Beiträge zu den Verbänden) mehr im Zuschlagssatz der Lohnzusatzkosten berücksichtigt, da sie meistens in den Bauunternehmen im betrieblichen Rechnungswesen in den Gemeinkosten erfasst und ausgewiesen sowie bei der Angebotskalkulation mit in den vorbestimmten Zuschlägen der Allgemeinen Geschäftskosten (AGK) bzw. gemeinkostenbezogenen Umlagen berücksichtigt werden.
Zu den Gehaltszusatzkosten der Angestellten und Poliere (tatsächlich und aufsichtsführend) im Bauhauptgewerbe weisen die Musterrechnungen folgende Sätze - ebenfalls differenziert nach den Tarifgebieten Ost- und Westdeutschland zum Stand Juli 2020 (mit Vergleich zu März 2019) aus:
Unterschiede zwischen Ost- und Westdeutschland sind - wie bei den gewerblichen Arbeitnehmern - ebenfalls begründet im unterschiedlich hohen tariflichen Gehaltsniveau sowie im 13. Monatseinkommen und der höheren Zusatzversorgung für Angestellte in Westdeutschland.
Der Unterschied der Zuschlagssätze zwischen tatsächlichen und aufsichtführenden Polieren im Bauhauptgewerbe ist begründet aus dem Ansatz von Ausfalltagen innerhalb des Schlechtwetterzeitraums - in der Musterrechnung mit 19 Arbeitstagen für aufsichtführende Poliere - wie bei gewerblichen Arbeitnehmern. Daraus resultieren weniger tatsächlich aufsichtführende Arbeitstage und ein höherer Gehaltsanteil für sozial- und gehaltsbezogene Kosten.
Die veränderten Zuschlagssätze gegenüber dem Vorjahr resultieren i. W. aus denselben Gründen wie bei den Zuschlagssätzen zu den gewerblichen Arbeitnehmern.
Zu berücksichtigen bleibt, dass den Musterrechnungen sowohl für die Lohnzusatzkosten als auch Gehaltszusatzkosten Durchschnittswerte zugrunde liegen, soweit nicht gesetzliche und/oder tarifliche Vorgaben heranzuziehen sind.
Ein betriebsindividueller Zuschlagssatz aufgrund der jeweiligen betrieblichen Bedingungen wird jedoch oft nicht so hoch wie der exemplarische Durchschnittssatz sein. In vielen Bauunternehmen liegt er um ca. 2 - 5 % niedriger.
Die Bestimmung des Zuschlagssatzes sollte folglich mindestens:
- zu Beginn eines Geschäftsjahres und
- jeweils bei lohntariflichen Veränderungen und Anpassungen im Umfang der Beschäftigtenzahl
betriebsindividuell vorgenommen und den Realitäten angepasst werden. Die Excel-Tabellen in den „Kalkulationshilfen“ liefern dafür eine Grundlage.