Baurecht / BGB

Musterverträge richtig angewandt: Bauvertrag und AGB

06.06.2011
Musterverträge richtig angewandt: Bauvertrag und AGB
Bild: © Andreas Wechsel, Fotolia.com
Muster-Bauverträge sind beliebt. Nicht nur beim juristischen Laien. Sie sollen dem Ratsuchenden den Einstieg in eine ihm nicht so geläufige Materie oder aber ein Grundgerüst oder gar eine Vorlage für ein abzuschließendes Geschäft bieten, manchmal auch alles in Einem. Muster können hierbei behilflich sein, aber nur, wenn sich deren Regelungsgegenstände mit dem zu regelnden Sachverhalt und den Interessen der Vertragsbeteiligten decken.
Bei der Vielschichtigkeit und Unterschiedlichkeit der zu regelnden Sachverhalte und konkreten Interessen und Bedürfnisse der Vertragsparteien ist klar, dass Muster dies an sich nicht leisten können. Vergegenwärtigt man sich nur die unterschiedlichen Leistungsgegenstände am Bau oder die Beteiligung von Verbrauchern, Unternehmern und der öffentlichen Hand auf Auftraggeberseite oder die verschiedenen Arten des Zusammenschlusses von Bauausführenden zur Erbringung von Bauleistungen auf Auftragnehmerseite, leuchtet ohne weiteres ein, dass Muster diese Vielfalt der Gestaltungen nicht abdecken können.
Der Ratsuchende muss die Muster deshalb in jedem Anwendungsfall prüfen und erforderlichenfalls präzisieren. Dabei muss er auch die Interessen seines Geschäftspartners berücksichtigen, denn ein Vertrag lässt sich letztlich nur durch Willensübereinstimmung beider Vertragsparteien abschließen.
Der Bauvertrag und Allgemeine Geschäftsbedingungen
Wird ein Bauvertrag mittels vorformulierter Vertragsmuster abgeschlossen, wie meist am Bau, so unterliegen die Regelungen der AGB-rechtlichen Kontrolle der §§ 305 bis 310 BGB.
Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen bei Vertragsabschluss stellt. Als vorformuliert gelten Klauseln, die für eine mehrfache, mindestens dreimalige Verwendung fixiert wurden. Es kommt dabei nicht darauf an, dass die mindestens dreifache Verwendung durch den Benutzer selbst beabsichtigt ist. Es reicht aus, dass die Vertragsbedingungen durch einen Dritten bestimmungsgemäß zur Vielfachverwendung konzipiert wurden, wie zum Beispiel die VOB/B oder Formularsammlungen.
Bei Verbraucherverträgen, also bei Verträgen eines Unternehmers mit einem Verbraucher ist abweichend davon zu beachten, dass der Schutz des AGB-Rechts bereits beim einmaligen Einbeziehen vorformulierter Vertragsbedingungen durch den Unternehmer in den Bauvertrag eingreift, wenn der Verbraucher keinen Einfluss auf deren Inhalt nehmen konnte. Gestellt ist eine vorformulierte Vertragsbedingung immer dann, wenn eine Vertragspartei deren Einbeziehung in den Vertrag verlangt. Kein "Stellen" liegt vor, wenn beide Vertragsparteien unabhängig voneinander die Einbeziehung der gleichen Bedingungen wünschen.
Für die wirksame Einbeziehung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen, wie z.B. der VOB/B in den Vertrag ist eine ausdrückliche oder stillschweigende rechtsgeschäftliche Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien erforderlich. Die Einbeziehung muss grundsätzlich bei jedem Vertrag neu erfolgen. Etwas anderes kann aufgrund eines Rahmenvertrages, der eine Einbeziehung der AGB für jeden einzelnen Vertrag wiederkehrend regelt, und im Verhältnis von Unternehmern gelten, die in ständiger Geschäftsbeziehung unter Einbeziehung immer derselben Bedingungen stehen.
Der Vertragspartner ist beim Vertragsschluss vom Verwender auf die beabsichtigte Einbeziehung seiner AGB in den Vertrag hinzuweisen. Ein Hinweis erst in der Auftragsbestätigung kann deshalb bereits zu spät sein.
Darüber hinaus ist dem Vertragspartner des Verwenders, wenn dieser kein Unternehmer ist, vor dem Vertragsschluss in zumutbarer Weise vom Inhalt der Allgemeinen Geschäftsbedingungen vollständig Kenntnis zu verschaffen. Hierzu muss der Verwender seinem Vertragspartner die AGB übergeben, zumindest aber die Vorlage derselben anbieten. Eine Ausnahme liegt dann vor, wenn der Vertragspartner selbst im Baugewerbe tätig ist oder von einem Baufachmann vertreten wird. Im Unterschied hierzu reicht zur wirksamen Einbeziehung von AGB im unternehmerischen Geschäftsverkehr - auch mit Freiberuflern, Handwerkern und Kleingewerbetreibenden - jede diesbezügliche Willensübereinstimmung aus, auch eine stillschweigende.
Der Verwender der AGB hat dem Vertragspartner aber auch hier die Möglichkeit zur Kenntniserlangung der Bedingungen zu verschaffen. Dem genügt er, wenn er dem Vertragspartner die Übersendung derselben auf Wunsch anbietet.
Bei Unternehmerverträgen finden die AGB-rechtlichen Bestimmungen der §§ 308, 309 BGB keine unmittelbare Anwendung. Da es sich bei den §§ 308 und 309 jedoch um eine Konkretisierung der Generalklausel des § 307 BGB handelt, kann auch im unternehmerischen Verkehr bei der nach § 307 BGB durchzuführenden Inhaltskontrolle auf die in §§ 308 und 309 BGB enthaltenen Wertungen zurückgegriffen werden, wobei dann jeweils zu prüfen ist, ob sich möglicher Weise aus der Tatsache der Unternehmereigenschaft des Vertragspartners etwas anderes ergibt, vgl. BGH BauR 1984, 390.
Dieser Beitrag wurde verfasst von Rechtsanwalt Thomas Eichler, Dresden, ra-th.eichler@t-online.de.
Bauprofessor-Redaktion
Dieser Beitrag wurde von unserer Bauprofessor-Redaktion erstellt. Für die Inhalte auf bauprofessor.de arbeitet unsere Redaktion jeden Tag mit Leidenschaft.
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