Bild: © mirpic, Fotolia.com
Es ist in der Rechtsprechung seit Jahren allgemein anerkannt, dass die Verpflichtung eines Bauunternehmers in allgemeinen Geschäftsbedingungen des Bestellers, zur Sicherung von Vertragserfüllung-/Gewährleistungsansprüchen eine Bürgschaft auf erstes Anfordern zu stellen unwirksam ist, da sie die Interessen des Bauunternehmers über Gebühr benachteiligt.
Dies hat beispielsweise der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 18.04.2002 zum Aktenzeichen VII ZR 192/01 entschieden.
Die Konsequenz war, dass in derartigen Fällen wegen Unwirksamkeit der Regelung in den allgemeinen Geschäftsbedingungen der Bauunternehmer überhaupt keine Bürgschaft mehr stellen musste. Entsprechende vertragliche Regelungen konnte also der Bauunternehmer nicht nur gefahrlos unterschreiben, er profitierte letztlich sogar davon, da er dann ja nicht nur eine reduzierte („normale Bürgschaft“), sondern überhaupt keine Bürgschaft mehr stellen musste.
Festgemacht wird dies am sogenannten „Verbot der geltungserhaltenden Reduktion“, welches bei allgemeinen Geschäftsbedingungen grundsätzlich gilt. Diese Regelung sagt aus, dass dann, wenn eine unwirksame Regelung einer Vertragspartei in allgemeine Geschäftsbedingungen aufgenommen wurde bei Unwirksamkeit dieser Regelung die Regelung insgesamt wegfällt und nicht etwa auf das noch gerade zulässige Maß reduziert wird. Sinn und Zweck ist insbesondere, dass eine Vertragspartei eben nicht völlig gefahrlos alles für sie günstige in die allgemeinen Geschäftsbedingungen hineinschreiben kann, da es ja kein Risiko für sie ist, weil im Streitfall ja die Regelung nicht etwa wegfallen würde, sondern eben nur auf das zulässige Maß „eingedampft“ würde. Festgemacht wird dies daran, dass im Fall vom unwirksam werden der allgemeinen Geschäftsbedingungen eben nicht die reduzierte Regelung, sondern das Gesetz gilt.
Eine äußerst überraschende Entscheidung dazu hatte das Hanseatische Oberlandesgericht mit Urteil vom 26.11.2010 zum Aktenzeichen 1 U 163/09 erlassen. Das Hanseatische Oberlandesgericht folgt dem Bundesgerichtshof und kommt zu einer Unwirksamkeit der entsprechenden Regelung, macht sodann jedoch einen sehr überraschenden Schritt mit dem es sagt, dass zwar im Werkvertragsrecht grundsätzlich keine Verpflichtung zur Gestellung einer entsprechenden Bürgschaft stehen würde, dass aber die ersatzlose Streichung der Klausel letztlich keine interessengerechte Lösung darstellen würde, sodass diese nunmehr entstandene Lücke durch ergänzende Vertragsauslösung geschlossen werden müsse, sodass an die Stelle der Klausel die Regelung tritt, die bei sachgerechter Abwägung der beiderseitigen Interessen von diesem gewählt worden wäre, wen ihm die Unwirksamkeit der AGB bewusst gewesen wäre.
Daher könne unterstellt werden, dass die Parteien eben nun nicht diese Bürgschaft, wohl aber eine andere vereinbart hätten, sodass die Unternehmer eine unbefristet, selbstschuldnerische Bürgschaft schulden würde und zu gestellen hätte. Es bleibt abzuwarten, ob dieses doch recht kuriose Urteil Wirksamkeit entfalten wird, oder aber, ob die anwaltlichen Vertreter des Bergunternehmers hier Revision zum Bundesgerichtshof einlegen wird, denn auch nach diesseitigem Dafürhalten stellt sich diese Regelung als klare Umgehung des oben dargelegten Grundsatzes des Verbotes der geltungserhalten Reduktion dar, nur um mit einer anderen Argumentation, nämlich mit der Argumentation der ergänzenden Vertragsauslegung. Auf diese Art und Weise wird man aber dann zu einer vollständigen Unwirksamkeit der Regelung wohl in Zukunft gar nicht mehr kommen können. Als Tipp für die Arbeitnehmerseite bliebe also festzuhalten, dass Vorsicht mit der Berufung auf eine vollständige Unwirksamkeit insoweit geboten ist und man überlegen muss, ob in der Baupraxis nicht die reduzierte, normale Bürgschaft, also beschränkt auf das unbefristete selbstschuldnerische Element nicht doch „freiwillig“ dem Besteller angeboten werden soll.