Bild: © Gina Sanders, Fotolia.com
Die exemplarischen Berechnungsschemata des Hauptverbandes der Deutschen Bauindustrie e.V. als Musterrechnungen weisen für die Lohnzusatzkostender gewerblichen Mitarbeiter im Baugewerbe folgende Zuschlagsätze ab 1. Januar 2015 aus:
-
für Ostdeutschland 75,50 % (2014 = 78,18 %) sowie speziell für Sachsen 74,85 % (2014 = 77,51 %) und
-
für Westdeutschland 85,07 % (2014 = 86,92 %).
Den Reduzierungen 2015 gegenüber dem Vorjahr von 2,68 % in Ostdeutschland und von 1,85 % in Westdeutschland liegen vorrangig folgende Faktoren zugrunde:
-
eine geringere Zahl von Ausfalltagen (2015 = 177 Tage gegenüber 2014 = 180 Tage) und folglich von mehr tatsächlichen Arbeitstagen (2015 = 188 Tage gegenüber 2014 = 185 Tage), die aus Feiertagen resultieren, die 2015 auf Wochenenden fallen,
-
Anpassungen der Löhne an den aktuellen Tarifstand,
-
Veränderungen in der Zusammensetzung der Beiträge zu den Sozialkassen der Bauwirtschaft (SoKa) mit Erhöhung des Beitragssatzes für Urlaub um 0,2 % und Reduzierung des Beitragssatzes für die Berufsausbildung um
-
Berücksichtigung der veränderten Beitragsbemessungsgrenzen 2015 in der Sozialversicherung,
-
Reduzierung des Beitragssatzes zur gesetzlichen Rentenversicherung,
-
Erhöhung des Beitragssatzes zur Pflegeversicherung,
-
Anpassungen geringfügig bei dem Schwerbehindertenausgleich und dem Ansatz für Arbeitsschutz.
Die Lohnzusatzkosten werden bei der Bestimmung des Kalkulationslohnsauf den Mittellohn in der Regel mit einem vorher bestimmten Zuschlagsatz aufgeschlagen. Die Aussagen finden danach ihren Ansatz in den ergänzenden Formblättern Preise 221 oder 222 (EFB-Preisjeweils im Abschnitt 1) auf Grundlage des Vertrags- und Vergabehandbuchs (VHB-Bund, Ausgabe 2008 - Stand: August 2014).
Zu berücksichtigen bleibt, dass den Musterrechnungen Durchschnittswerte zugrunde liegen, soweit nicht gesetzliche und/oder tarifliche Vorgaben heranzuziehen sind. Ein betriebsindividueller Zuschlagsatz auf Grund der jeweiligen betrieblichen Bedingungen wird jedoch oft nicht so hoch wie der exemplarische Durchschnittssatz sein. In vielen Bauunternehmen liegt er um ca. 3 - 6 % niedriger. Unterschiede zwischen Ost- und Westdeutschland sind begründet im unterschiedlich hohen tariflichen Lohnniveau sowie aus dem 13. Monatseinkommen und der Zusatzversorgung für Bauarbeiter in den alten Bundesländern.
Die Bestimmung des Zuschlagsatzes sollte folglich mindestens zu Beginn eines Geschäftsjahres und ggf. jeweils bei lohntariflichen Veränderungen und Anpassungen im Umfang der Beschäftigtenzahl betriebsindividuell vorgenommen bzw. überprüft und gemäß den Realitäten korrigiert werden.
Sofern im Kalkulationslohn noch Gehaltskosten für einen Polier oder andere Aufsichtskräfte einbezogen werden, dann können entsprechend auch Gehaltszusatzkosten Berücksichtigung finden. Die ebenfalls dafür vorliegenden exemplarischen Musterrechnungen des Hauptverbands der Deutschen Bauindustrie weisen folgende Aussagen für 2015 aus:
für Angestellte:
-
in Ostdeutschland im Durchschnitt 56,37 % (2014 = 58,44 %) und speziell in Sachsen 55,86 % (2014 = 57,91 %) und
-
in Westdeutschland im Durchschnitt 62,31 % (2014 = 63,71 %),
für aufsichtsführende Poliere:
-
in Ostdeutschland im Durchschnitt 84,75 % (2014 = 87,76 %) sowie speziell in Sachsen 84,10 % (2014 = 87,12 %) und
-
in Westdeutschland im Durchschnitt 91,31 % (2014 = 93,37 %),
für Poliere tatsächlich:
-
in Ostdeutschland im Durchschnitt 65,75 % (2014 = 68,18 %) sowie speziell in Sachsen 65,17 % (2014 = 67,58 %) und
-
in Westdeutschland im Durchschnitt 72,08 % (2014 = 73,74 %).
Der Veränderung der Zuschläge gegenüber dem Vorjahr liegen ebenfalls die bereits zu den Lohnzusatzkosten angeführten Faktoren zugrunde.
Der erhebliche Unterschied der Zuschlagsätze zwischen tatsächlichen und aufsichtsführenden Polieren und Angestellten ist begründet aus dem Ansatz von Ausfalltagen innerhalb des Schlechtwetterzeitraums (in der Musterrechnung 20 Arbeitstage) wie bei gewerblichen Arbeitnehmern. Daraus resultieren weniger tatsächlich aufsichtsführende Arbeitstage und ein höherer Gehaltsanteil für sozial- und gehaltsbezogene Kosten.
Mindestens zu Beginn eines Geschäftsjahres und ggf. jeweils bei gehaltstariflichen Veränderungen sollten die Prozentsätze ebenfalls betriebsindividuell überprüft und gemäß den Realitäten angepasst werden.