07.01.2011 | VOB B

Sittenwidrige Preise und korrekte Preisbildung nach VOB

In jüngster Zeit sind mehrere Gerichtsentscheidungen ergangen, zu der Frage, wann ein Einheitspreis sittenwidrig überhöht ist mit der Folge, dass dieser gegebenenfalls auf das ortsübliche Niveau zu korrigieren ist und wann nicht. Insoweit kann insbesondere verwiesen werden auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 18.12.2008 zum Aktenzeichen VII ZR 221/06 und die Entscheidung des OLG Celle vom 05.08.2010 zum Aktenzeichen 16 U 11/10.
Sittenwidrige Preise und Korrekte Preisbildung nach VOB
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Die Diskussion dieser beiden extremen Einzelfallentscheidungen soll Anlass sein, an dieser Stelle nicht erneut diese Einzelfälle zu diskutieren, sondern stattdessen kurz die Grundlagen der Preisfortbildung bei Einheitspreisverträgen nach VOB/B darzulegen.
1. Massenmehrungen

Der vertragliche Einheitspreis bleibt bis zu einer Massenmehrung von 10% gleich. Für die über 10% hinausgehende Massenmehrung ist dann ein neuer Preis unter Berücksichtigung der Mehr- oder Minderkosten zu vereinbaren gemäß § 2 Abs. 3 Nr. 2 VOB/B. Als Minderkosten sind hier insbesondere allgemeine Geschäftskosten und Baustellengemeinkosten und Baustelleneinrichtungskosten zu nennen, die mit Erbringung der ursprünglich vorgesehene Masse ja regelmäßig schon "verdient" sind. Als Mehrkosten sind insbesondere gestiegene Einkaufspreise für Lohn und Material denkbar.
2. Massenminderungen

Bis zu einer Massenminderung von 10% bleibt der vertragliche Einheitspreis bestehen. Ab einer Massenminderung um mehr als 10% ist für die gesamte erbrachte Masse ein neuer Einheitspreis zu bilden der gemäß § 2 Abs. 3 Nr. 3 VOB/B jedenfalls nicht geringer als der ursprüngliche Einheitspreis ist, sondern vielmehr nur höher sein kann im Hinblick auf die Verteilung der Baustelleneinrichtungs- und Baustellengemeinkosten und der allgemeinen Geschäftskosten auf die verringerte Menge.
3. Geänderte Leistungen

Werden Leistungen geändert, also anders ausgeführt als ursprünglich vorgesehen, so kann dies ebenfalls von Einfluss auf den Preis sein. Klassisches einfaches Beispiel hierfür wäre beispielsweise die Ausführung eines anderen Schalterprogramms als ursprünglich vorgesehen. In dieser Konstellation wird der neue Preis nicht etwa "frei" ermittelt, sondern auch hier ist der neue Preis unter Berücksichtigung der Mehr- oder Minderkosten aus der ursprünglichen Leistungsposition, die nunmehr geändert wurde, zu ermitteln, vergl. § 2 Abs. 5 VOB/B.
4. Zusätzliche Leistungen

Was zusätzliche Leistungen betrifft, so hat der Auftragnehmer dann Anspruch auf besondere Vergütung. Er muss jedoch den Anspruch dem Auftraggeber ankündigen, bevor er mit der Ausführung der Leistung beginnt und die Höhe der Vergütung bestimmt sich nach den Grundlagen der Preisermittlung für die vertragliche Leistung und den besonderen Kosten der geforderten Leistung. Auch in derartige Konstellationen ist also erneut auf die Urkalkulation abzustellen. Nur dann, wenn sich im Nachhinein herausstellt, dass der auf der Urkalkulation ermittelte Einheitspreis sittenwidrig überhöht ist, kann im Einzelfall eine Anpassung auf das ortsübliche Niveau erfolgen, jedoch stellt dies die absolute Ausnahme dar, da zunächst einmal natürlich maßgeblich der ausgehandelte und vereinbarte Preis ist und es zudem für die Frage einer sittenwidrigen Preiserhöhung immer auf den letztlich vereinbarten Gesamtpreis des Vertrages ankommt, der sich aus der Summe der Einzelpositionspreise bildet.
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Markus Cosler
Ein Artikel von
  • Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
  • Lehrbeauftragter für Nachtragsmanagement an der FH Aachen
  • Kanzlei Delheid Soiron Hammer, Aachen
  • Web: www.delheid.de
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