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Nach der gesetzlichen Ausgestaltung des Werkvertrages in §§ 631, 641 BGB ist der Unternehmer verpflichtet, die volle Leistung zu erbringen, bevor er die Vergütung verlangen kann. Daraus resultierend trägt der vorleistungspflichtige Unternehmer ein gehöriges Risiko, wenn der Besteller oder Auftraggeber die Leistung nicht bezahlen kann.
Bis zum 30.04.2000 hatte ein Auftragnehmer gemäß der Grundkonzeption des BGB-Werkvertragsrechts keinen gesetzlichen Anspruch auf Abschlagszahlungen. Ein solcher Anspruch konnte nur durch vertragliche Regelung mit dem Auftraggeber begründet werden. Eine Möglichkeit bestand darin, die VOB/B als Vertragsgrundlage zu bestimmen oder die in § 16 Nr.1 VOB/B a.F. befindlichen Regelungen zu Abschlagszahlungen in den Bauvertrag zu adaptieren.
Mit der Einfügung des § 632a in das BGB wurde der Anspruch des Auftragsnehmers auf Abschlagszahlungen für ab dem 01.05.2000 abgeschlossene Verträge gesetzlich begründet.
Nach der danach bis zum 31.12.2008 geltenden Regelung konnte ein Auftragnehmer für in sich abgeschlossene Teile des Werks Abschlagszahlungen für vertragsgemäß erbrachte Leistungen verlangen. Die sich u.a. aus den vielfältigen Schwierigkeiten der Definition des Begriffs der in sich abgeschlossenen Teile der Leistung ergebenden Rechtsanwendungsprobleme wurden durch den Gesetzgeber mit dem Forderungssicherungsgesetz angegangen.
Für seit dem 01.01.2009 abgeschlossene Verträge ist der Anspruch des Auftragnehmers auf Abschlagszahlungen nicht mehr von den schwer fassbaren in sich abgeschlossenen Teilen des Werks abhängig. Vielmehr kann der Unternehmer seither vom Besteller Abschlagszahlungen für eine vertragsgemäß erbrachte Leistung in der Höhe verlangen, in der der Besteller durch die Leistung einen Wertzuwachs erlangt hat. Nach der Konzeption des Gesetzgebers ist der Wertzuwachs beim Besteller maßgeblich. Die gesetzliche Umsatzsteuer ist im Wertzuwachs enthalten, vgl. Palandt/Sprau, § 632a Rn. 9. Vertragsgemäß ist eine Leistung, wenn sie im Wesentlichen mangelfrei erbracht ist. Bei wesentlichen Mängeln besteht im Unterschied zur VOB/B kein Recht auf Abschlagszahlungen. Ein Anspruch auf Abschlagszahlung besteht auch für erforderliche Stoffe oder Bauteile, die angeliefert oder eigens angefertigt und bereitgestellt sind, wenn dem Besteller nach seiner Wahl Eigentum an den Stoffen oder Bauteilen übertragen oder entsprechende Sicherheit geleistet wird.
Im Verhältnis zu Verbrauchern ist Absatz 3 des § 632a BGB zu beachten. Danach hat ein Besteller, der Verbraucher ist, mit der ersten Abschlagszahlung Anspruch auf eine Erfüllungssicherheit in Höhe von 5 % der vertraglichen Vergütung. Erhöht sich der Vergütungsanspruch des Unternehmens im Ergebnis von Vertragsänderungen oder -ergänzungen um mehr als 10%, ist dem Verbraucher mit der nächsten Abschlagszahlung eine weitere Sicherheit in Höhe von 5% der zusätzlichen Vergütung zu leisten.
Vom gesetzlichen Leitbild des § 632a BGB darf zu Gunsten des Unternehmers abgewichen werden, z.B. können Abschlagszahlungen ohne die Voraussetzungen des § 632a BGB vereinbart werden, vgl. Palandt/Sprau, § 632a Rn. 3.
Zu Lasten des Auftragnehmers darf das Recht auf Abschlagszahlungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht vollständig abbedungen werden. Möglich ist lediglich, Modalitäten der Abschlagszahlungen zu modifizieren. Klauseln, die dem Auftragnehmer das gesamte Vorleistungsrisiko und/oder das Insolvenzrisiko des Bestellers/Auftraggebers auferlegen, wie zum Beispiel „der Auftragnehmer hat keinen Anspruch auf Abschlagszahlungen“ sind unwirksam. Unwirksam sind ebenso Klauseln, die die Höhe der Abschlagszahlungen in das Belieben des Bestellers/Auftraggebers stellen oder pauschal auf weniger als den durch die erbrachten Leistungen erlangten Wertzuwachs begrenzen, wie zum Beispiel „Abschlagszahlungen werden in Höhe von 90% oder bis 90 % der erbrachten Leistung erbracht“. Schließlich sind Klauseln in AGBs unwirksam, die die Zahlung von Abschlägen von weiteren, vom gesetzlichen Leitbild nicht gedeckten Voraussetzungen oder Gegenleistungen (z.B. Nachlässe) oder aber von vom Auftragnehmer nicht zu beeinflussenden Bedingungen abhängig machen.
Dieser Beitrag wurde verfasst von Rechtsanwalt von Rechtsanwalt Thomas Eichler, Dresden, ra-th.eichler@t-online.de