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Wie bereits in der letzten Ausgabe dargelegt, ist die vom Deutschen Vergabe- und Vertragsausschuss herausgegebene VOB/B ein für eine Vielzahl von Anwendungsfällen zur Verfügung stehendes Vertragsmuster. Wird sie von einer Vertragspartei zur Einbeziehung in den Vertrag gestellt, ist sie AGB.
Das gilt für alle ihrer einzelnen Bestimmungen. Bei Verbraucherverträgen gilt dies auch bei Gestellung durch beide Vertragsparteien. Die VOB/B unterliegt ausnahmsweise dann keiner AGB-rechtlichen Prüfung, wenn sie durch den Verbraucher gestellt ist.
Bei Verwendung der VOB/B gegenüber einem Unternehmer oder gegenüber einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen findet eine AGB-rechtliche Inhaltskontrolle der einzelnen Bestimmungen nicht statt, wenn die VOB/B als Ganzes in den Vertrag einbezogen worden ist. Das heißt, jede vertragliche Abänderung der VOB/B führt zu einem Verlust der Privilegierung und damit zu einer Inhaltskontrolle aller Bestimmungen der VOB/B nach den §§ 305 ff. BGB.
Dies gilt auch, soweit die VOB/B in einzelnen Klauseln selbst eine abweichende Regelung zulässt, wie z.B. im § 13 Abs. 4 Nr. 1 VOB/B.
Zu beachten ist, dass der Eingriff in die VOB/B als Ganzes vielfach durch die Vereinbarung vorrangiger Allgemeiner Geschäftsbedingungen, die von der VOB/B abweichen, erfolgt.
Die VOB/B hat aufgrund der restriktiven Ausgestaltung der Privilegierung spätestens seit dem 01.01.2009 auch im unternehmerischen Bereich an Bedeutung verloren.
Wird die VOB/B im Bauvertrag nicht als Ganzes vereinbart, führt das nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für den Fall, dass der Auftraggeber Verwender der VOB/B ist, beispielsweise dazu, dass die Schlusszahlungsregelung in § 16 Abs. 3 VOB/B und die Regelung bezüglich einer Zahlung an Dritte gemäß § 16 Abs. 6 VOB/B unwirksam sind.
Bei Verwendung der VOB/B in Bauverträgen mit Verbrauchern ist die VOB/B unabhängig davon, ob sie als Ganzes vereinbart ist oder nicht, nicht privilegiert.
Dieser Beitrag wurde verfasst von Rechtsanwalt Thomas Eichler, Dresden, ra-th.eichler@t-online.de