Baukalkulation / Angebot / Nachträge

Niedrigpreisangebot

Auf ein Angebot mit einem unangemessen hohen oder niedrigen Preis darf der Zuschlag nicht erteilt werden. Einem Bieter steht es frei, wie er für die einzelnen Positionen im Leistungsverzeichnis (LV) die Einheitspreise (EP) kalkuliert. Ob Kosten vollständig berücksichtigt werden und die Preise sachlich und der Höhe nach zutreffend sind, entscheidet der Bieter. Ob und wieweit kalkulierte Einheitspreise marktüblichen Preisen entsprechen oder von ihnen abweichen, ist dem Bieter nicht vorzuschreiben. Ein Niedrigpreisangebot kann durchaus wettbewerblich begründet und zulässig sein.
Niedrigpreisangebot
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Zweifel an der Angemessenheit eines Angebots und der Angemessenheit der Preise lassen sich nach Tz. 4.3. in der Richtlinie 321 im Vergabe- und Vertragshandbuch (VHB-Bund, Ausgabe 2017) bei öffentlichen Bauaufträgen immer dann ableiten, wenn die Angebotssummen:
  • eines oder einiger weniger Bieter erheblich geringer sind als die der übrigen Bieter oder
  • erheblich von der aktuell zutreffenden Preisermittlung des Auftraggebers abweichen.
Solche Zweifel können grundsätzlich bei einer Abweichung von 10 % oder mehr angenommen werden. Beispielsweise wird in § 5 Abs. 2 des Sächsischen Vergabegesetzes (SächsVergabeG vom 14. Februar 2013) angeführt, dass Angebote besonders dann zweifelhaft sind, wenn sie mehr als 10 % von dem nächsthöheren oder nächstniedrigeren Angebot abweichen. Dann sind die Gründe für die Abweichung vom Auftraggeber aufzuklären. Im Rahmen einer solchen Aufklärung ist der Bieter verpflichtet, seine Preisermittlung gegenüber dem Auftraggeber darzulegen.
Einem Niedrigpreisangebot kann auch ein Kalkulationsirrtum zugrunde liegen, der meistens aus einem Irrtum in den Grundlagen der Preisermittlung resultiert, beispielsweise infolge:
  • falscher bzw. fehlerhafter Ansätze beim Arbeitszeitaufwand, den Baustoffpreisen, dem Maschineneinsatz, bei der Ermittlung der Einzelkosten,
  • fehlerhafter Einbeziehung von Alternativ- und Eventualpositionen in die Angebotssumme,
  • von Rechenfehlern in der Kalkulation.
Beruht ein Niedrigpreisangebot auf einem Kalkulationsirrtum, müsste es als ein auszuschließendes Unterangebot behandelt werden.
Unangemessen niedrige Angebote auf Grundlage niedrigerer Einheitspreise für Teilleistungen (z. B. Euro- oder Cent-Preise) können ebenfalls ein Anzeichen für eine unzulässige Mischkalkulation sein. Ein Bieter, der in seinem Angebot die von ihm tatsächlich für einzelne Leistungspositionen geforderten EP auf verschiedene EP anderer Leistungspositionen verteilt, benennt nicht die von ihm geforderten EP im Sinne von § 16d Abs.1, Nr. 1 in VOB/A zu Bauaufträgen im Unterschwellenbereich. Es liegt evtl. sogar eine Kalkulation von Spekulationspreisen vor. Legt der Bieter in einer abgeforderten Erklärung jedoch nachvollziehbar dar, dass er die Markt- und Wettbewerbssituation für seine Preisbildung effektiv genutzt hat (z. B. durch günstigen Materialeinkauf, Verwertung von Abbruchmaterial und Erdaushub), dann liegt ein wirtschaftliches Angebot vor.
Null-Einheitspreise können durchaus, aber müssen nicht unrealistische oder unvollständige Preisangaben in einem Angebot darstellen. Möglicherweise sprechen sachliche Gründe für die Angabe, wenn beispielsweise dem Bieter bei einzelnen Position im LV tatsächlich keine Kosten entstehen oder Kostenverlagerungen mit der Folge von Preisverlagerungen bei der Kalkulation der Einzel- und Gemeinkosten erfolgten.
Für die Wertung von Angeboten ist es wichtig, dass die kalkulierten Preise auch der entsprechenden Leistung in der Ausschreibung entsprechen. Angebote und unangemessen niedrige und hohe Preise entsprechen nicht den geforderten EP im Sinne von § 13 Abs. 1, Nr. 3 in VOB Teil A. Für die Aufklärung sollten die Aussagen in den ergänzenden Preisblättern (EFB-Preis) 221 bzw. 222 nach VHB-Bund (Ausgabe 2017) sowie Formblatt 223 zur Aufgliederung der kalkulierten Einheitspreise sowie eine ggf. hinterlegte Urkalkulation herangezogen werden.
In einem Angebot kann auch ein negativer Einheitspreis – auch als Minus-Einheitspreis bezeichnet – erscheinen. Das kann beispielsweise bei Abbruch, Rückbau, Straßenbau und Erdarbeiten der Fall sein. Beim Abbruch und oft bei Erneuerung von Pflaster können evtl. Materialien gewonnen und wieder verwertet werden. Die daraus erzielbaren Erlöse übersteigen ggf. wertmäßig den kalkulierten Aufwand in einer Leistungsposition im LV. Dann kann der Bieter diese Erlöse in den entsprechenden Einheitspreisen gewissermaßen „gutschreiben“.
Das niedrigste Angebot sollte für einen Auftrag nur dann entscheidend sein, wenn die angebotenen Leistungen nach den aufgeführten Auswahlkriterien zwischen den Bietern gleich und deren Preise angemessen sind. Dabei sollte stets die Angebotsendsumme im Mittelpunkt stehen, nicht jedoch die Preise zu Teilleistungen bzw. einzelnen Leistungspositionen des LV.
Ob ein Niedrigangebot vorliegt, sollte bei der Prüfung auf Angemessenheit der Preise durch den Planer erfolgen. Diese Aufgabe zählt mit zu den Grundleistungen nach HOAI, aufgeführt beispielsweise im Leistungsbild „Gebäude und Innenräume“ nach Anlage 10 in der Leistungsphase 6 – Mitwirkung bei der Vergabe – nach der HOAI. Als Besondere Leistung sind Nebenangebote zu prüfen und zu werten, und zwar im Hinblick auf Auswirkungen auf die abgestimmte Planung.
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