Baukalkulation / Angebot / Nachträge

Niedrigstpreisangebot

Kalkulieren heißt Annahmen treffen. Jedes Angebot hat eine gewisse Unsicherheit. Folglich werden die Angebote auch preislich auseinander liegen. Eigentlich erregt immer nur das billigste Angebot die Gemüter. Ein Zuschlag bei öffentlichen Bauaufträgen nach den Regelungen in der VOB/A (bei nationalen Ausschreibungen im Unterschwellenbereich nach § 16 d Abs. 1, Nr. 3 im Abschnitt 1 und bei EU-weiten Ausschreibungen nach § 16 d EU Abs. 2 im Abschnitt 2) auf das wirtschaftlichste Angebot erteilt werden. In der Praxis ist es meistens das billigste. Der Billigbieter kann aber auch der Wirtschaftlichste sein.
Einem Niedrigstangebot kann einfach eine fehlerhafte Kalkulation oder ein Kalkulationsirrtum zugrunde liegen. Die Bandbreite von Möglichkeiten ist groß, sie reicht vom Zahlendreher, Verwechselung von m² und m³, Rechenfehler bis hin zu falschen, weil nicht besser bekannten Kalkulationsansätzen und Eintragung von Einheitspreisen (EP) ohne Kalkulation. Diese Risiken müssen die Bieter im Vorfeld der Angebote vermindern, besonders durch Anhaltspunkte für die Kalkulation der Einheitspreise.
Der Auftraggeber darf sich vor Erteilung eines Zuschlags u. a. über die Angemessenheit der Preise unterrichten. Dabei sollte die Angemessenheit der Preise für Teilleistungen grundsätzlich nicht für sich, sondern im Rahmen der Angebotssumme beurteilt werden. Sind jedoch die einzelnen Einheitspreise für Teilleistungen erkennbar unangemessen, so sollte Einsicht in die Kalkulation bzw. die Preisermittlungsunterlagen genommen werden, beispielsweise in die vorgelegten ergänzenden Formblätter Preise (EFB-Preis) 221 bis 223 nach Vergabe- und Vertragshandbuch ( VHB-Bund, Ausgabe 2017) oder die Urkalkulation sollte eingesehen und gewertet werden.
Der niedrigste Angebotspreis sollte für sich allein grundsätzlich nicht entscheidend sein. Der niedrigste Preis sollte nur dann entscheidend sein, wenn die angebotenen Leistungen nach den aufgeführten Auswahlkriterien zwischen den Bietern gleich und deren Preise angemessen sind.
Unangemessene niedrige Einheitspreise für Teilleistungen (z. B. Euro- oder Cent-Preise) in Angeboten können auch ein Anzeichen für eine unzulässige Mischkalkulation sein. Ein Bieter, der in seinem Angebot die von ihm tatsächlich für einzelne Leistungspositionen geforderten EP auf verschiedene EP anderer Leistungspositionen verteilt, benennt nicht die von ihm geforderten EP im Sinne der Vergaberegelungen, beispielsweise zu nationalen Ausschreibungen im Unterschwellenbereich nach § 16 d Abs. 1, Nr. 1 im Abschnitt 1 in der VOB/A. Es liegt evtl. eine Kalkulation von Spekulationspreisen vor.
Angebote mit Spekulationspreisen verzerren den Wettbewerb, erhöhen das wirtschaftliche Risiko und signalisieren Unzuverlässigkeit. Liegt bei der Prüfung die Vermutung nahe, ist vom Bieter eine schriftliche Erklärung über die Kostenanteile der Einheitspreise und die Offenlegung der Kalkulationsunterlagen zu verlangen.
Zu berücksichtigen sind bei öffentlichen Bauaufträgen die Regelungen in den Vergabehandbüchern, so:
  • im Vergabe- und Vertragshandbuch (VHB-Bund, Ausgabe 2017) in Richtlinie 321 - Prüfungs- und Wertungsübersicht - unter Tz. 3.3,
  • zu Straßen- und Brückenbaumaßnahmen im HVA B-StB im Teil 2 unter Tz. 2.4 - Prüfung und Wertung der Angebote -.
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