Normen

Öffnungen beim Aufmaß

Als Öffnungen gelten funktional angelegte Räume, die in der gesamten Dicke eines Bauteils frei gelassen wurden bzw. durchgehen. Typische Beispiele sind Fenster- und Türöffnungen, auch in Fällen, in denen sie raumhoch sind. Im Gegensatz spricht man bei Aussparungen von planmäßig angelegten Freiräumen zur Aufnahme von Bauteilen, z. B. für Nischen, für Rohre u. a.
Für Öffnungen sind beim Aufmaß von ausgeführten Bauleistungen die Regeln hinsichtlich einer Übermessung oder des Abzugs zu beachten. In den gewerkebezogenen ATV DIN in der Ausgaben September 2016 der VOB Teil C werden dazu jeweils im Abschnitt 5 – Abrechnung - Aussagen getroffen. Differenziert wird bei der Abrechnung nach Raummaß und Flächenmaß. Liegt der Ausführung ein Längenmaß zugrunde, können Unterbrechungen beim Aufmaß maßgebend sein.
Bei den Gewerken des Bauhauptgewerbes (Rohbau) wie Mauerarbeiten (DIN 18330), Betonarbeiten einschließlich bei Schalung (DIN 18331), Putz- und Stuckarbeiten(DIN 18350), Vorgehängte hinterlüftete Fassaden(DIN 18351) u. a. gelten bei Abrechnung nach Flächenmaß jeweils 2,50 m² als Grenzmaß. Öffnungen mit einer Einzelgröße über 2,50 m² sind abzuziehen sowie bis 2,50 m² Einzelgröße zu übermessen. Dabei gelten für die Maße der Öffnung die jeweils kleinsten Maße der Öffnung.
Auch für spezielle Gewerke des Ausbaugewerbes wie für Tischlerarbeiten (DIN 18355), Maler- und Lackierarbeiten - Beschichtungen (DIN 18363) sowie Tapezierarbeiten (DIN 18366) gilt ebenfalls das Grenzmaß von 2,5 m² für Öffnungen. Demgegenüber gilt für andere Gewerke des Ausbaus wie für Fliesen- und Plattenarbeiten (DIN 18352) das Grenzmaß von 0,1 m2 mit der Maßgabe, Öffnungen bis 0,1 m2 zu übermessen und über 0,1 m2 abzuziehen.
Sind Bauteile nach Raummaß – z. B. bei Betonarbeiten – abzurechnen, so sind beim Aufmaß 0,5 m³ maßgebend. Öffnungen mit einer Einzelgröße größer als 0,5 m³ sind abzuziehen sowie bis 0,5 m³ Einzelgröße zu übermessen.
Für das Aufmaß von Öffnungen werden Beispiele zu den betreffenden Tz. der Aufmaßregeln jeweils im Abschnitt 5 – Abrechnung – in den gewerkebezogenen DIN der Ausgaben September in der VOB/C im Baunormenlexikonnäher erläutert und zeichnerisch dargestellt.
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