Normen

Öffnungen beim Aufmaß

Als Öffnungen gelten funktional angelegte Räume, die in der gesamten Dicke eines Bauteils frei gelassen wurden bzw. durchgehen. Typische Beispiele sind Fenster- und Türöffnungen, auch in Fällen, in denen sie raumhoch sind. Im Gegensatz spricht man bei Aussparungen von planmäßig angelegten Freiräumen zur Aufnahme von Bauteilen, z. B. für Nischen, für Rohre u. a.
Für Öffnungen sind beim Aufmaß von ausgeführten Bauleistungen die Regeln hinsichtlich einer Übermessung oder des Abzugs zu beachten. In den gewerkebezogenen ATV DIN in der Ausgaben September 2016 der VOB Teil C werden dazu jeweils im Abschnitt 5 – Abrechnung - Aussagen getroffen. Differenziert wird bei der Abrechnung nach Raummaß und Flächenmaß. Liegt der Ausführung ein Längenmaß zugrunde, können Unterbrechungen beim Aufmaß maßgebend sein.
Bei den Gewerken des Bauhauptgewerbes (Rohbau) wie Mauerarbeiten (DIN 18330), Betonarbeiten einschließlich bei Schalung (DIN 18331), Putz- und Stuckarbeiten(DIN 18350), Vorgehängte hinterlüftete Fassaden(DIN 18351) u. a. gelten bei Abrechnung nach Flächenmaß jeweils 2,50 m² als Grenzmaß. Öffnungen mit einer Einzelgröße über 2,50 m² sind abzuziehen sowie bis 2,50 m² Einzelgröße zu übermessen. Dabei gelten für die Maße der Öffnung die jeweils kleinsten Maße der Öffnung.
Auch für spezielle Gewerke des Ausbaugewerbes wie für Tischlerarbeiten (DIN 18355), Maler- und Lackierarbeiten - Beschichtungen (DIN 18363) sowie Tapezierarbeiten (DIN 18366) gilt ebenfalls das Grenzmaß von 2,5 m² für Öffnungen. Demgegenüber gilt für andere Gewerke des Ausbaus wie für Fliesen- und Plattenarbeiten (DIN 18352) das Grenzmaß von 0,1 m2 mit der Maßgabe, Öffnungen bis 0,1 m2 zu übermessen und über 0,1 m2 abzuziehen.
Sind Bauteile nach Raummaß – z. B. bei Betonarbeiten – abzurechnen, so sind beim Aufmaß 0,5 m³ maßgebend. Öffnungen mit einer Einzelgröße größer als 0,5 m³ sind abzuziehen sowie bis 0,5 m³ Einzelgröße zu übermessen.
Für das Aufmaß von Öffnungen werden Beispiele zu den betreffenden Tz. der Aufmaßregeln jeweils im Abschnitt 5 – Abrechnung – in den gewerkebezogenen DIN der Ausgaben September in der VOB/C im Baunormenlexikonnäher erläutert und zeichnerisch dargestellt.
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Übermessungsregeln im Bild

Übermessungsregeln
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Aktuelle Normen und Richtlinien zu "Öffnungen beim Aufmaß"

Auszug im Originaltext aus DIN 18355 (2019-09)
Historische Änderungen:Ergänzend zur ATV DIN 18299, Abschnitt 5, gilt:5.1 Allgemeines5.1.1 Der Ermittlung der Leistung — gleichgültig, ob sie nach Zeichnung oder nach Aufmaß erfolgt — sind die Maße der hergestellten Bauteile, hergestellten Bekleidun...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm
Auszug im Originaltext aus DIN 18360 (2019-09)
Änderungen 2019-09:Ergänzend zur ATV DIN 18299, Abschnitt 5, gilt:5.1 AllgemeinesDer Ermittlung der Leistung – gleichgültig, ob sie nach Zeichnung oder nach Aufmaß erfolgt – sind die Maße der hergestellten Bekleidungen, der behandelten Flächen, der ...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm
Auszug im Originaltext aus DIN 18349 (2023-09)
Ergänzend zur ATV DIN 18299, Abschnitt 5, gilt:5.1 Allgemeines5.1.1 Der Ermittlung der Leistung - gleichgültig, ob sie nach Zeichnung oder Aufmaß erfolgt - sind die Maße der behandelten Flächen zugrunde zu legen.Zur Leistungsermittlung sind die verei...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm
Auszug im Originaltext aus DIN 18340 (2023-09)
Ergänzend zur ATV DIN 18299, Abschnitt 5, gilt:5.1 AllgemeinesDer Ermittlung der Leistung - gleichgültig, ob sie nach Zeichnung oder nach Aufmaß erfolgt - sind die Maße der hergestellten Bekleidungen, bekleideten Flächen, hergestellten Beläge, herge...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm
Auszug im Originaltext aus DIN 18312 (2019-09)
Historische Änderungen: Ergänzend zur ATV DIN 18299, Abschnitt 5, gilt:5.1 Allgemeines5.1.1 Bei der Mengenermittlung sind Näherungsverfahren zulässig.5.1.2 Bei Abrechnung von Stahlbauteilen nach Masse ist die errechnete Masse maßgebend. Bei genormten...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm
Auszug im Originaltext aus DIN 18333 (2019-09)
Ergänzend zur ATV DIN 18299, Abschnitt 5, gilt: Anmerkung zu 55.1 Allgemeines5.1.1 Der Ermittlung der Leistung — gleichgültig, ob sie nach Zeichnung oder nach Aufmaß erfolgt — sind die Maße der hergestellten oder bearbeiteten Bauteile, Bekleidungen u...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm
Auszug im Originaltext aus DIN 18351 (2023-09)
Ergänzend zur ATV DIN 18299, Abschnitt 5, gilt:5.1 AllgemeinesDer Ermittlung der Leistung — gleichgültig, ob sie nach Zeichnung oder nach Aufmaß erfolgt — sind für Bekleidungen, Unterkonstruktionen, Dämmstoffschichten, Oberflächenbehandlungen und der...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm
Auszug im Originaltext aus DIN 18345 (2019-09)
Historische Änderungen:Ergänzend zu ATV DIN 18299, Abschnitt 5, gilt:5.1 AllgemeinesDer Ermittlung der Leistung – gleichgültig, ob sie nach Zeichnung oder nach Aufmaß erfolgt – sind für Wärmedämm-Verbundsysteme und verputzte Außenwärmedämmungen die M...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm
Auszug im Originaltext aus DIN 18332 (2023-09)
Anmerkung zu 5 Ergänzend zur ATV DIN 18299, Abschnitt 5, gilt:5.1 Allgemeines Anmerkung zu 5.1Der Ermittlung der Leistung – gleichgültig, ob sie nach Zeichnung oder nach Aufmaß erfolgt – sind die Maße der hergestellten Bekleidungen oder Beläge, des ...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm
Auszug im Originaltext aus DIN 18332 (2019-09)
Historische Änderungen:Anmerkung zu 5 Ergänzend zur ATV DIN 18299, Abschnitt 5, gilt:5.1 AllgemeinesAnmerkung zu 5.1 Der Ermittlung der Leistung – gleichgültig, ob sie nach Zeichnung oder nach Aufmaß erfolgt – sind die Maße der hergestellten Bekleid...
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