VOB B

Pauschalpreisrisiken

Die Vergütung von Bauleistungen kann als Pauschalvertrag mit einer Pauschalsumme vereinbart und vorgenommen werden, bei einem VOB-Bauvertrag mit Bezug auf § 2, Abs. 7 VOB/B. Danach bleibt die Pauschalsumme im Grundsatz unverändert. Entscheidenden Einfluss darauf haben die Art und das damit verbundene Niveau der Ausschreibung, entweder mit:
  1. zeichnerischen Bauplänen und einem detaillierten Leistungsverzeichnis (LV) oder
  2. einem Leistungsprogramm (LP) als funktionale Ausschreibung.
In der Folge wird sich daraus ebenfalls die Vertragsgestaltung ableiten, und zwar in der Regel:
Nach der Art der Pauschalisierung werden sich nach Inhalt, Form und nach der Höhe unterschiedliche Pauschalpreisrisiken ableiten.
Bei einer Detail-Pauschalsumme trägt der Bieter bzw. Auftragnehmer lediglich das Mengenrisiko, wenn von ihm die Mengenangaben zu den ausgeschriebenen Positionen im Leistungsverzeichnis mit den Planungsunterlagen unzureichend verglichen bzw. geprüft worden sind. Dann kann der Auftraggeber ggf. ein Verlangen nach Ausgleich zur Pauschalsumme berechtigt ablehnen.
Bei einer Global-Pauschalsumme trägt der Auftragnehmer neben dem Leistungsrisiko auch noch das Kalkulations- und Ausführungsrisiko.
Nähere Erläuterungen hierzu erfolgen unter Vergütungsanpassung bei Pauschalsummen.
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