Buchhaltung / Rechnungswesen

Planmäßige Abschreibung

Sowohl nach dem Handelsrecht als auch nach dem Steuerrecht können Abschreibungen einerseits planmäßig und zum anderen auch außerplanmäßig erfolgen. Als planmäßige Abschreibung gilt steuerrechtlich die Absetzung für Abnutzung (AfA) als betriebsgewöhnliche Wertminderung der Anlagegüter, indem die Anschaffungskosten oder Herstellkosten auf die planmäßige, d. h. zeitlich begrenzte Nutzungsdauer nach AfA-Tabellen verteilt werden.
In der Unternehmensrechnung umfassen sie vordergründig die bilanzielle Abschreibung. Handelsrechtlich bleibt zu beachten, dass eine planmäßige Abschreibung nach § 253 Abs. 3 Handelsgesetzbuch (HGB) nur auf abnutzbare Anlagegüter erfolgen darf, und zwar unabhängig davon, ob es sich dabei einerseits um bewegliche oder unbewegliche Gegenstände oder zum anderen um materielle oder immaterielle Anlagegüter handelt.
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