Bauplanung

Planungsleistungen vom Bauträger

In der Baupraxis ist ein Bauträger meistens selbst der Bauherr, aber manchmal auch Auftragnehmer eines Auftraggebers bzw. Bestellers. Im letzteren Fall wird er oft auch mit Architekten- und Ingenieurleistungen im Umfang der gesamten Bauplanungsleistungen (im Sinne einer "Vollarchitektur" und kompletter "Bauregieleistungen"), mit der Vergabe von Aufträgen für Bauleistungen, der Beaufsichtigung der Bauausführung, zur Abnahme, Abrechnung und Bezahlung der Bauleistungen bis hin zur Vermietung und Verwaltung der errichteten Gebäude des Wohnungs- und Gesellschaftsbaus beauftragt.
Als Grundlage für die Vergütung der Ansprüche des Bauträgers im angeführten Leistungsumfang kann jedoch nicht die HOAI (HOAI-2013, in Kraft seit 17. August 2013) herangezogen werden. In einem Urteil des OLG Hamm vom 23.06.2014 (Az.: 17 U 114/13 - IBR 2014, S. 4203) wurde entschieden, dass "auf Bauregieleistungen, die neben der Vollarchitektur ein Komplettpaket weiterer Leistungen zur Erstellung und Verwaltung eines Hauses beinhalten, die HOAI keine Anwendung findet". Honorare nach der HOAI gelten als verbindliches öffentliches Preisrecht nur in dem Maße, wie die geschuldeten Leistungen von der HOAI erfasst werden.
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