Baukalkulation / Angebot / Nachträge

Preisirrtum im Angebot

Beruft sich ein Bieter bei seinem abgegebenen Angebot auf einen Irrtum zu seiner Kalkulation, ist zunächst bei öffentlichen Bauaufträgen von Bedeutung, ob die Fachaufsicht führende Ebene entscheidet, dass eine Anfechtung wegen Irrtums wirksam ist. Dem betreffenden Bieter ist dies mitzuteilen. Eine Änderung des angeblich irrig angegebenen Preises ist nicht zulässig. Im Vergabe- und Vertragshandbuch (VHB-Bund, Ausgabe 2017) wird hierzu in der Richtlinie 321- Prüfungs- und Wertungsübersicht – unter Tz. 7 angeführt, das dann das Angebot des Bieters hinfällig ist.
Einem als irrig erkannten Preis bzw. einer Angebotssumme zum Angebot wird in der Regel ein Kalkulationsirrtum zugrunde liegen, der meistens aus einem Irrtum in den Grundlagen der Preisermittlung resultiert, beispielsweise infolge:
  • falscher bzw. fehlerhafter Ansätze beim Arbeitszeitaufwand, den Baustoffpreisen, dem Maschineneinsatz, bei der Ermittlung der Einzelkosten,
  • fehlerhafter Einbeziehung von Alternativ- und Eventualpositionen in die Angebotssumme,
  • von Rechenfehlern der Kalkulation.
Daraus sich ableitende Fehler betreffen den Risikobereich des Bieters bzw. Auftragnehmers, jedoch nur für den Leistungsumfang des abgegebenen Angebots bzw. des dazu erteilten Auftrags.
Irrtümlich können falsche Preisangaben auch aus Schreib-, Übertragungs- und Datenfehlern resultieren, z. B. ein verrutschtes Komma bei der Angabe eines Einheitspreises. Die Vergabekammer Bund hat mit Beschluss vom 18. Februar 2016 (VK 1-2/16- IBR 2016, 476) entschieden, dass eine eindeutige, aber wegen eines Fehlers des Bieters falsche Preisangabe nach der Submission nicht mehr korrigiert werden kann.
Inwieweit die Angebote preislich unangemessen sind, ist vom Planer mit zu prüfen und zu werten. Diese Aufgabe zählt mit zu den Grundleistungen nach HOAI, aufgeführt beispielsweise im Leistungsbild „Gebäude und Innenräume“ in der Anlage 10 zur Leistungsphase 6 – Mitwirkung bei der Vergabe - nach der HOAI-2013.
Vom Kalkulationsirrtum ist ein Niedrigpreisangebot (meistens aggressiv kalkuliert, um auf einem Markt Fuß zu fassen) zu unterscheiden. Letzteres kann durchaus wettbewerblich begründet und zulässig sein. Beruht es jedoch auf einem Kalkulationsirrtum, müsste es als ein auszuschließendes Unterangebot behandelt werden.
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