VOB B

Prüfung von Ausführungsunterlagen

Der Auftragnehmer hat grundsätzlich nach den Ausführungsunterlagen des Auftraggebers zu bauen. Eigenmächtige Abweichungen sind ihm nicht erlaubt, auch sind nicht Änderungen eigenmächtig in den Unterlagen vorzunehmen oder gar eigene Unterlagen neu zu erstellen. Für eine abweichende Ausführung kann stets nur das Verlangen des Auftraggebers maßgebend sein bzw. eine gemeinsame vertragliche Regelung über die Abweichung in der Ausführung.
Dem Auftragnehmer obliegt die Pflicht zur Prüfung der Ausführungsunterlagen und zwar mit zumutbarem Umfang im Hinblick auf
  • etwaige Unstimmigkeiten,
  • mögliche Widersprüche aus dem Vergleich mit anderen Unterlagen,
  • festgestellte Mängel in den Unterlagen und
  • noch zu vermutende Mängel in den Unterlagen, die die Ausführung beeinträchtigen könnten.
Auf die Pflicht des Auftragnehmers zur Prüfung sollte dieser bei der Übergabe bzw. Zusendung der Ausführungsunterlagen durch den Auftraggeber bei einem VOB-Vertrag mit Bezug auf VOB/B § 3 Abs. 3 hingewiesen und aufgefordert werden, evtl. festgestellte Mängel schriftlich dem Auftraggeber mitzuteilen.
Die Prüfung durch den Auftragnehmer kann jedoch nur auf seinem fachlichen Können, seiner Baupraxis und Erfahrungen basieren, die Erkennbarkeit von Mängeln sowie die Zumutbarkeit des Umfangs einer solchen Prüfung sind dabei dehnbare Anforderungen. Seine Aufgabe ist es im Grunde nicht, die Pflicht zur ordnungsgemäßen und mängelfreien Lieferung von Unterlagen durch den Auftraggeber zu ersetzen. Der Auftraggeber kann den Auftragnehmer auch nicht einseitig vertraglich verpflichten, bei festgestellten Mängeln in den Unterlagen dann erforderliche berichtigte Unterlagen selbst und evtl. noch ohne zusätzliche Vergütung aufzustellen.
Erkennt der Auftragnehmer aus seiner Prüfung Unstimmigkeiten bzw. Mängel in den Ausführungsunterlagen, dann sollte er dies dem Auftraggeber mitteilen. § 3 Abs. 3 VOB/B schreibt die Schriftform nicht zwingend vor, aus Beweisgründen ist sie jedoch zu empfehlen.
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