Der Auftraggeber (ggf. auch der von ihm dafür bevollmächtigte Architekt) hat das Recht, die vorgelegten Stundenlohnzettel bzw. Nachweise zu den vereinbarten und ausgeführten Stundenlohnarbeiten zu prüfen. Er kann sie danach unverzüglich bzw. spätestens 6 Werktage nach Zugang bei einem VOB-Vertrag mit Bezug auf § 15 Abs. 3 VOB/B an den Auftragnehmer zurückgeben. Dabei kann der Arbeitgeber Einwendungen auf den Stundenlohnzetteln oder gesondert schriftlich erheben. Das kann und wird der Fall sein, wenn beispielsweise die Arbeiten überhaupt nicht durchgeführt wurden oder einen Zeitaufwand bedeuten, der nicht notwendig war bzw. nicht dem abgerechneten Stundenumfang entsprach.
Nicht fristgemäß zurückgegebene Nachweise gelten als stillschweigend anerkannt. Der Arbeitgeber hat auch danach noch die Möglichkeit, Einwände vorzubringen. Dann hat er jedoch die Beweislast, dass die Nachweise des Auftragnehmers unwahr sind.
Behauptet der Auftraggeber, dass vom Auftragnehmer die Stundenlohnarbeiten „zu langsam“ ausgeführt wurden, trifft ihn die Darlegungs- und Beweislast für die behauptete Vertragsverletzung wie dies in einem Urteil des BGH vom 01.02.2000 (Az.: X ZR 198/97) zum Ausdruck kommt. Ein nachträgliches Aufmaß oder eine Kostenermittlung durch einen Sachverständigen könnte ggf. Klarheit verschaffen. Wird generell die Ausführung der Stunden bezweifelt, bliebe konkret nachzuweisen, an welchen Tagen keine bzw. weniger als die ausgewiesenen Stunden geleistet wurden.
Dem Auftragnehmer kommt in jedem Fall die Pflicht zu, wirtschaftlich zu arbeiten. Aus der vermeintlich unwirtschaftlichen Arbeitsausführung steht dem Auftraggeber jedoch nicht das Recht zu, seine Vergütung zu kürzen. Er kann lediglich einen evtl. daraus entstandenen Schaden mit der Vergütung aufrechnen.