HOAI

Prüfung und Wertung von Nebenangeboten

Ein Nebenangebot kann ein Hauptangebot ergänzen. Bevor ein Zuschlag auf das Hauptangebot der Bieter bzw. Bewerber erteilt wird, sind auch die Nebenangebote zu prüfen und werten. Für öffentliche Bauaufträge ist bereits in den Vergabeunterlagen festzulegen, ob Nebenangebote sogar nicht oder nur ausnahmsweise mit einem Hauptangebot zugelassen werden. Auf jeden Fall müssen sie mit dem Auftragsgegenstand des Hauptangebots in Verbindung stehen. Zu weiteren zu berücksichtigenden Aspekten wird auf die Aussagen unter Nebenangebote verwiesen.
Bei nationalen Ausschreibungen im Unterschwellenbereich sind Nebenangebote nach § 16 d Abs. 3 im Abschnitt 1 in der VOB/A zu werten, es sei denn, der Auftraggeber hat sie in der Bekanntmachung oder in den Vergabeunterlagen nicht zugelassen. Weiterhin sind die Aussagen in Richtlinie 321 im Vergabe- und Vertragshandbuch (VHB-Bund, Ausgabe 2017) zu beachten, speziell im Formblatt 111 (Vergabevermerk - Wahl der Vergabeart). Weiterhin sind zu Baumaßnahmen im Straßen- und Brückenbau die Regelungen im speziellen Vergabehandbuch HVA B-StB wichtig.
Wurden Nebenangebote zugelassen, müssen sie deutlich gekennzeichnet sein und an der vom Auftraggeber benannten Stelle mit Bezug auf § 13 Abs. 3 VOB/A aufgeführt werden. Die Nebenangebote sind auf einer gesonderten Anlage anzubieten. Kommt der Bieter diesen Anforderungen nicht nach, so ist sein Angebot auszuschließen.
Bei der Prüfung ist ebenfalls die Angemessenheit der Preise zu werten, da auf ein Angebot mit einem unangemessen hohen oder niedrigen Preis ein Auftrag nicht erteilt werden darf. Ausdrücklich vorgesehen ist in den Bestimmungen, dass Nebenangebote durch den öffentlichen Auftraggeber auch dann zugelassen und gewertet werden dürfen, wenn ausschließlich der "Angebotspreis" als Zuschlagskriterium verwendet wird. Dadurch soll vermieden werden, dass ggf. ein Nebenangebot einen Zuschlag erhält, das preislich geringfügig günstiger, aber andererseits qualitativ wesentlich ungünstiger ist. Nebenangebote bei Ausschreibungen im Unterschwellenbereich müssen "die qualitative und quantitative Gleichwertigkeit mit der ausgeschriebenen Leistung erfüllen". Zu Straßen- und Brückenbaumaßnahmen wird dazu im HVA B-St (Teil 2, Tz. 2.4 - Nr. 39) angeführt, dass sich die Gleichwertigkeit mit dem Nebenangebot aus ihm ergeben muss. Ein Nebenangebot darf nicht durch Nachreichen von weiteren Unterlagen nachgebessert und damit gleichwertig gemacht werden.
Bei einer EU-weiten Ausschreibung bei Erreichen der Schwellenwerte gelten die Vorschriften in § 8 EU Abs. 2, Nr. 3 im Abschnitt 2 sowie verteidigungs- und sicherheitsspezifische Baumaßnahmen in § 8 VS Abs. 2, Nr. 3 im Abschnitt 3 der VOB/A. Danach sind Nebenangebote nur möglich, wenn sie der Auftraggeber in seiner Bekanntmachung ausnahmsweise in Verbindung mit dem Hauptangebot auch zulässt. Bei Zulassung von Nebenangeboten sind dafür Mindestbedingungen in den Vergabeunterlagen festzulegen.
Bei der Wertung von Nebenangeboten dürfen nur Kriterien und deren Gewichtung berücksichtigt werden, die in der Bekanntmachung oder in den Vergabeunterlagen genannt sind. Unzulässig sind grundsätzlich Nebenangebote, wenn der Angebotspreis als einziges Zuschlagskriterium festgelegt ist. Andere, ggf. sogar unzulässige Kriterien, müssen aber nicht von vornherein zur Aufhebung eines Angebotsverfahrens führen.
Das Prüfen und Werten von Nebenangeboten, und zwar im Hinblick auf Auswirkungen auf die abgestimmte Planung, zählt zu den vom Planer im Rahmen der Bauplanung zu realisierenden Besonderen Leistungen nach HOAI, beispielsweise für das Leistungsbild „Gebäude und Innenräume“ in der Leistungsphase 6 – Mitwirkung bei der Vergabe – nach Anlage 10 in der HOAI-2013.
Ob dies der Fall ist, bleibt dahin gehend zu prüfen, inwieweit die Aussagen in den ergänzenden Formblättern Preise (EFB-Preis) 221 bzw. 222 sowie die Aufgliederungen der Einheitspreise im Formblatt 223 nach VHB-Bund (Ausgabe 2017) nachvollziehbar sind.
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