HOAI

Prüfung und Wertung von Nebenangeboten

Ein Nebenangebot kann ein Hauptangebot ergänzen. Bevor ein Zuschlag auf das Hauptangebot der Bieter bzw. Bewerber erteilt wird, sind auch die Nebenangebote zu prüfen und werten. Für öffentliche Bauaufträge ist bereits in den Vergabeunterlagen festzulegen, ob Nebenangebote sogar nicht oder nur ausnahmsweise mit einem Hauptangebot zugelassen werden. Auf jeden Fall müssen sie mit dem Auftragsgegenstand des Hauptangebots in Verbindung stehen. Zu weiteren zu berücksichtigenden Aspekten wird auf die Aussagen unter Nebenangebote verwiesen.
Bei nationalen Ausschreibungen im Unterschwellenbereich sind Nebenangebote nach § 16 d Abs. 3 im Abschnitt 1 in der VOB/A zu werten, es sei denn, der Auftraggeber hat sie in der Bekanntmachung oder in den Vergabeunterlagen nicht zugelassen. Weiterhin sind die Aussagen in Richtlinie 321 im Vergabe- und Vertragshandbuch (VHB-Bund, Ausgabe 2017) zu beachten, speziell im Formblatt 111 (Vergabevermerk - Wahl der Vergabeart). Weiterhin sind zu Baumaßnahmen im Straßen- und Brückenbau die Regelungen im speziellen Vergabehandbuch HVA B-StB wichtig.
Wurden Nebenangebote zugelassen, müssen sie deutlich gekennzeichnet sein und an der vom Auftraggeber benannten Stelle mit Bezug auf § 13 Abs. 3 VOB/A aufgeführt werden. Die Nebenangebote sind auf einer gesonderten Anlage anzubieten. Kommt der Bieter diesen Anforderungen nicht nach, so ist sein Angebot auszuschließen.
Bei der Prüfung ist ebenfalls die Angemessenheit der Preise zu werten, da auf ein Angebot mit einem unangemessen hohen oder niedrigen Preis ein Auftrag nicht erteilt werden darf. Ausdrücklich vorgesehen ist in den Bestimmungen, dass Nebenangebote durch den öffentlichen Auftraggeber auch dann zugelassen und gewertet werden dürfen, wenn ausschließlich der "Angebotspreis" als Zuschlagskriterium verwendet wird. Dadurch soll vermieden werden, dass ggf. ein Nebenangebot einen Zuschlag erhält, das preislich geringfügig günstiger, aber andererseits qualitativ wesentlich ungünstiger ist. Nebenangebote bei Ausschreibungen im Unterschwellenbereich müssen "die qualitative und quantitative Gleichwertigkeit mit der ausgeschriebenen Leistung erfüllen". Zu Straßen- und Brückenbaumaßnahmen wird dazu im HVA B-St (Teil 2, Tz. 2.4 - Nr. 39) angeführt, dass sich die Gleichwertigkeit mit dem Nebenangebot aus ihm ergeben muss. Ein Nebenangebot darf nicht durch Nachreichen von weiteren Unterlagen nachgebessert und damit gleichwertig gemacht werden.
Bei einer EU-weiten Ausschreibung bei Erreichen der Schwellenwerte gelten die Vorschriften in § 8 EU Abs. 2, Nr. 3 im Abschnitt 2 sowie verteidigungs- und sicherheitsspezifische Baumaßnahmen in § 8 VS Abs. 2, Nr. 3 im Abschnitt 3 der VOB/A. Danach sind Nebenangebote nur möglich, wenn sie der Auftraggeber in seiner Bekanntmachung ausnahmsweise in Verbindung mit dem Hauptangebot auch zulässt. Bei Zulassung von Nebenangeboten sind dafür Mindestbedingungen in den Vergabeunterlagen festzulegen.
Bei der Wertung von Nebenangeboten dürfen nur Kriterien und deren Gewichtung berücksichtigt werden, die in der Bekanntmachung oder in den Vergabeunterlagen genannt sind. Unzulässig sind grundsätzlich Nebenangebote, wenn der Angebotspreis als einziges Zuschlagskriterium festgelegt ist. Andere, ggf. sogar unzulässige Kriterien, müssen aber nicht von vornherein zur Aufhebung eines Angebotsverfahrens führen.
Das Prüfen und Werten von Nebenangeboten, und zwar im Hinblick auf Auswirkungen auf die abgestimmte Planung, zählt zu den vom Planer im Rahmen der Bauplanung zu realisierenden Besonderen Leistungen nach HOAI, beispielsweise für das Leistungsbild „Gebäude und Innenräume“ in der Leistungsphase 6 – Mitwirkung bei der Vergabe – nach Anlage 10 in der HOAI-2013.
Ob dies der Fall ist, bleibt dahin gehend zu prüfen, inwieweit die Aussagen in den ergänzenden Formblättern Preise (EFB-Preis) 221 bzw. 222 sowie die Aufgliederungen der Einheitspreise im Formblatt 223 nach VHB-Bund (Ausgabe 2017) nachvollziehbar sind.
Bauprofessor-Redaktion
Dieser Beitrag wurde von unserer Bauprofessor-Redaktion erstellt. Für die Inhalte auf bauprofessor.de arbeitet unsere Redaktion jeden Tag mit Leidenschaft.
Über Bauprofessor »
Copyright bauprofessor.de Lexikon
Herausgeber: f:data GmbH Weimar und Dresden
Die Inhalte dieser Begriffserläuterung und der zugehörigen Beispiele sind urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne Zustimmung der f:data GmbH unzulässig und strafbar. Das gilt insbesondere für Vervielfältigung, Übersetzung, Mikroverfilmung und die Einspeicherung und Verarbeitung in elektronischen Systemen.
Alle in diesem Werk enthaltenen Angaben, Ergebnisse usw. wurden von den Autoren nach bestem Wissen erstellt. Sie erfolgen ohne jegliche Verpflichtung oder Garantie der f:data GmbH. Sie übernimmt deshalb keinerlei Verantwortung und Haftung für etwa vorhandene Unrichtigkeiten.
Die Wiedergabe von Gebrauchsnamen, Handelsnamen, Warenbezeichnungen usw. in diesem Werk berechtigt auch ohne besondere Kennzeichnung nicht zu der Annahme, dass solche Namen im Sinne der Warenzeichen- und Markenschutz-Gesetzgebung als frei zu betrachten wären und daher von jedermann benutzt werden dürfen.

Alle Regelungen der VOB/A, VOB/B, VOB/C

Beispiel: Aktuelle ATV DIN 18451 Gerüstarbeiten
Beispiel: Aktuelle ATV DIN 18451 Gerüstarbeiten
Ob Vergabe-Bestimmungen, Regelungen zum VOB/B-Vertrag oder ATV der VOB/C für die Abrechnung – mit baunormenlexikon.de haben Sie alle VOB-Teile parat. Auf dem aktuellen Stand! Mit zahlreichen Erläuterungen. Genau für Ihr Gewerk oder speziell für Architekten.
Die relevanten ATV der VOB/C, VOB/B und VOB/A sind in vielen Normen-Paketen des Baunormenlexikons mit dabei:
Jetzt kostenlos anmelden »

Aktuelle Normen und Richtlinien zu "Prüfung und Wertung von Nebenangeboten"

Auszug im Originaltext aus DIN 1960 (2019-09)
(1) 1. Auf ein Angebot mit einem unangemessen hohen oder niedrigen Preis darf der Zuschlag nicht erteilt werden.2. Erscheint ein Angebotspreis unangemessen niedrig und ist anhand vorliegender Unterlagen über die Preisermittlung die Angemessenheit nic...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm
Auszug im Originaltext aus DIN 1960 (2019-09)
(1) Der Auftraggeber muss Bieter, die für den Zuschlag in Betracht kommen, unter Einhaltung der Grundsätze der Transparenz und der Gleichbehandlung auffordern, fehlende, unvollständige oder fehlerhafte unternehmensbezogene Unterlagen – insbesondere E...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm
Auszug im Originaltext aus DIN 1960 (2019-09)
(1) Auszuschließen sind:1. Angebote, die nicht fristgerecht eingegangen sind,2. Angebote, die den Bestimmungen des § 13 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 5 nicht entsprechen,3. Angebote, die die geforderten Unterlagen im Sinne von § 8 Absatz 2 Nummer 5 nic...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm

Verwandte Fachbegriffe

Mehr zum Thema
Um Ihnen den bestmöglichen Service zu bieten, verwenden wir Cookies. Einige dieser Cookies sind erforderlich für den reibungslosen Ablauf dieser Website, andere helfen uns, Inhalte auf Sie zugeschnitten anzubieten. Wenn Sie auf „ Ich akzeptiere“ klicken, stimmen Sie der Verwendung von Cookies zu.
Individuelle Cookie-Einstellungen Ich akzeptiere