HOAI

Prüfung von Angeboten

Die Prüfung und Wertung von Angeboten sollte grundsätzlich vor Erteilung eines Zuschlags erfolgen. Sie ist gewissermaßen für alle Bauaufträge unabhängig vom Bezug auf VOB oder BGB erforderlich.
Für öffentliche Bauaufträge leitet sich diese Aufgabe ab aus den Regelungen in:
  • der VOB Teil A für nationale Vergaben im Unterschwellenbereich nach § 16 c im Abschnitt 1 (Basisparagrafen) und analog nach den § 16 c EU im Abschnitt 2 bei EU-weiten Ausschreibungen sowie für verteidigungs- und sicherheitsspezifische Baumaßnahmen nach § 16 c VS im Abschnitt 3,
  • den Vergabehandbüchern zu:
    • Hochbaumaßnahmen im Vergabe- und Vertragshandbuch (VHB-Bund Ausgabe 2017, Stand 2019) in der Richtlinie 321 unter Tz. 2 und 3 und
    • Bauaufträgen im Brücken- und Straßenbau nach HVA B-StB im Teil 2 unter Tz. 2.4 – Prüfung und Wertung der Angebote –.
Nach den Anforderungen in den Regelungen kann die Prüfung schrittweise wie folgt ablaufen:
  1. Formale Prüfung der Angebote, inwieweit formale Mängel wie z. B. Ausschlussgründe vorliegen sowie eine rechnerische Angebotsprüfung,
  2. Prüfung zur Eignung von Bietern hinsichtlich Fachkunde, Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit,
  3. Technische Angebotsprüfung, ob das Angebot die in der Leistungsbeschreibung gestellten technischen Anforderungen zu angebotenen Baustoffen und Bauverfahren erfüllt,
  4. Wirtschaftliche Angebotsprüfung einschließlich der Wertung zur Angemessenheit der Preise und anschließend zur Auswahl des wirtschaftlichsten Angebots unter Berücksichtigung aller herangezogenen Kriterien.
Weiterhin ist nach Richtlinie 321 im VHB-Bund zu untersuchen, ob das Angebot:
  • in sich schlüssig ist, d. h. eine ordnungsgemäße Kalkulation sowohl im Kostenaufbau als auch im Verhältnis der Einheitspreise (EP) untereinander erkennen lässt,
  • wesentlich von den anderen in die engere Wahl gekommenen Angeboten abweicht.
Auf ein Angebot mit einem unangemessen hohen oder niedrigen Preis darf der Auftrag nicht erteilt werden. Ob dies der Fall ist, bleibt zu prüfen, inwieweit die Aussagen in den ergänzenden Formblättern Preise (EFB-Preis) 221 bzw. 222 sowie die Aufgliederungen der Einheitspreise im Formblatt 223 nach VHB-Bund bzw. auf Grundlage einer Urkalkulation nachvollziehbar sind.
Besondere Aufmerksamkeit ist den Nebenangeboten zu widmen. Hier sind besonders die möglichen Vorteile, die sich z. B. durch die vom Bieter vorgeschlagene Ausführungstechnologie und ggf. andere, meistens kürzere Ausführungsfristen und frühzeitigere Fertigstellung ableiten, zu prüfen und werten.
Auch Nachträge, einerseits nach den verschiedenen Nachtragsarten nach der VOB und andererseits auch bei Vergütungsanpassungen zu Bauverträgen nach BGB erfordern die notwendige Aufmerksamkeit. Hierzu sei verwiesen auf Nachtragsangebot und Nachtragsprüfung.
Das Prüfen und Werten der Angebote einschließlich geänderter und zusätzlicher Leistungen sowie der Angemessenheit der Preise zählt zu den vom Bauplaner (Architekt, Ingenieurbüro) zu erfüllenden Grundleistungen, aufgeführt beispielsweise im Leistungsbild „Gebäude und Innenräume“ nach Anlage 10 in der Leistungsphase 6 – Mitwirkung bei der Vergabe – nach der HOAI. Als Besondere Leistung nach HOAI sind Nebenangebote zu prüfen und zu werten und zwar im Hinblick auf Auswirkungen auf die abgestimmte Planung.
Bauprofessor-Redaktion
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Region Preisangaben netto (ohne USt.) für Region: Ebersberg

Aktuelle Normen und Richtlinien zu "Prüfung von Angeboten"

Ausgabe 2019-09
Diese Norm legt die allgemeinen Bestimmungen für die Vergabe von Bauleistungen fest. Diese Bestimmungen enthalten u. a. Regeln für die Beschreibung der Leistung, für die Verjährung von Mängelansprüchen, für Fristen und für die Wertung der Angebote.Di...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm
Ausgabe 2021-10
Dieses Beiblatt enthält Informationen zu DIN14406-4, Tragbare Feuerlöscher— Teil 4: Instandhaltung für die Instandhaltung tragbarer Feuerlöscher durch Sachkundige sowie Informationen zur Abgrenzung und Wechselbeziehung der Instandhaltung tragbarer Fe...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm
Auszug im Originaltext aus DIN 1960 (2019-09)
(1) Auszuschließen sind:1. Angebote, die nicht fristgerecht eingegangen sind,2. Angebote, die den Bestimmungen des § 13 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 5 nicht entsprechen,3. Angebote, die die geforderten Unterlagen im Sinne von § 8 Absatz 2 Nummer 5 nic...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm
Auszug im Originaltext aus DIN 1960 (2019-09)
(1) Die nicht ausgeschlossenen Angebote geeigneter Bieter sind auf die Einhaltung der gestellten Anforderungen, insbesondere in rechnerischer, technischer und wirtschaftlicher Hinsicht zu prüfen.(2) 1. Entspricht der Gesamtbetrag einer Ordnungszahl (...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm
Auszug im Originaltext aus DIN 1960 (2019-09)
(1) Für die Bearbeitung und Einreichung der Angebote ist eine ausreichende Angebotsfrist vorzusehen, auch bei Dringlichkeit nicht unter zehn Kalendertagen. Dabei ist insbesondere der zusätzliche Aufwand für die Besichtigung von Baustellen oder die Be...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm
Auszug im Originaltext aus DIN 14406-4 Beiblatt 1 (2021-10)
Der Arbeitgeber hat nach BetrSichV dafür zu sorgen, dass bei bestimmungsgemäßer Benutzung von Feuerlöschern die Sicherheit und der Gesundheitsschutz gewährleistet sind. Zur Erfüllung dieser Anforderungen werden für Arbeitsmittel (siehe §14 BetrSichV)...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm
Auszug im Originaltext aus DIN 1960 (2019-09)
(1) Sind schriftliche Angebote zugelassen, ist bei Ausschreibungen für die Öffnung und Verlesung (Eröffnung) der Angebote ein Eröffnungstermin abzuhalten, in dem nur die Bieter und ihre Bevollmächtigten zugegen sein dürfen. Bis zu diesem Termin sind ...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm
Auszug im Originaltext aus DIN 1960 (2019-09)
(1) Die nicht ausgeschlossenen Angebote geeigneter Bieter sind auf die Einhaltung der gestellten Anforderungen, insbesondere in rechnerischer, technischer und wirtschaftlicher Hinsicht zu prüfen. Als Nachweis für die Erfüllung spezifischer umweltbezo...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm
Auszug im Originaltext aus DIN EN ISO 19650-2 (2019-08)
5.3.1 Benennung von Personen, die die Funktion des Informationsmanagements übernehmen sollenDer voraussichtlich federführende Informationsbereitsteller muss der effektiven Verwaltung von Informationen während der gesamten Informationsbestellung Rechn...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm
Auszug im Originaltext aus DIN 1960 (2019-09)
(1) Bei Öffentlicher Ausschreibung ist die Eignung der Bieter zu prüfen. Dabei sind anhand der vorgelegten Nachweise die Angebote der Bieter auszuwählen, deren Eignung die für die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen notwendigen Sicherheiten b...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm
Auszug im Originaltext aus DIN 1960 (2019-09)
(1) 1. Auf ein Angebot mit einem unangemessen hohen oder niedrigen Preis darf der Zuschlag nicht erteilt werden.2. Erscheint ein Angebotspreis unangemessen niedrig und ist anhand vorliegender Unterlagen über die Preisermittlung die Angemessenheit nic...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm
Auszug im Originaltext aus DIN 1960 (2019-09)
(1) Der Auftraggeber muss Bieter, die für den Zuschlag in Betracht kommen, unter Einhaltung der Grundsätze der Transparenz und der Gleichbehandlung auffordern, fehlende, unvollständige oder fehlerhafte unternehmensbezogene Unterlagen – insbesondere E...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm

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