HOAI

Prüfung von Angeboten

Die Prüfung und Wertung von Angeboten sollte grundsätzlich vor Erteilung eines Zuschlags erfolgen. Sie ist gewissermaßen für alle Bauaufträge unabhängig vom Bezug auf VOB oder BGB erforderlich.
Für öffentliche Bauaufträge leitet sich diese Aufgabe ab aus den Regelungen in:
  • der VOB Teil A für nationale Vergaben im Unterschwellenbereich nach § 16 c im Abschnitt 1 (Basisparagrafen) und analog nach den § 16 c EU im Abschnitt 2 bei EU-weiten Ausschreibungen sowie für verteidigungs- und sicherheitsspezifische Baumaßnahmen nach § 16 c VS im Abschnitt 3,
  • den Vergabehandbüchern zu:
    • Hochbaumaßnahmen im Vergabe- und Vertragshandbuch (VHB-Bund Ausgabe 2017, Stand 2019) in der Richtlinie 321 unter Tz. 2 und 3 und
    • Bauaufträgen im Brücken- und Straßenbau nach HVA B-StB im Teil 2 unter Tz. 2.4 – Prüfung und Wertung der Angebote –.
Nach den Anforderungen in den Regelungen kann die Prüfung schrittweise wie folgt ablaufen:
  1. Formale Prüfung der Angebote, inwieweit formale Mängel wie z. B. Ausschlussgründe vorliegen sowie eine rechnerische Angebotsprüfung,
  2. Prüfung zur Eignung von Bietern hinsichtlich Fachkunde, Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit,
  3. Technische Angebotsprüfung, ob das Angebot die in der Leistungsbeschreibung gestellten technischen Anforderungen zu angebotenen Baustoffen und Bauverfahren erfüllt,
  4. Wirtschaftliche Angebotsprüfung einschließlich der Wertung zur Angemessenheit der Preise und anschließend zur Auswahl des wirtschaftlichsten Angebots unter Berücksichtigung aller herangezogenen Kriterien.
Weiterhin ist nach Richtlinie 321 im VHB-Bund zu untersuchen, ob das Angebot:
  • in sich schlüssig ist, d. h. eine ordnungsgemäße Kalkulation sowohl im Kostenaufbau als auch im Verhältnis der Einheitspreise (EP) untereinander erkennen lässt,
  • wesentlich von den anderen in die engere Wahl gekommenen Angeboten abweicht.
Auf ein Angebot mit einem unangemessen hohen oder niedrigen Preis darf der Auftrag nicht erteilt werden. Ob dies der Fall ist, bleibt zu prüfen, inwieweit die Aussagen in den ergänzenden Formblättern Preise (EFB-Preis) 221 bzw. 222 sowie die Aufgliederungen der Einheitspreise im Formblatt 223 nach VHB-Bund bzw. auf Grundlage einer Urkalkulation nachvollziehbar sind.
Besondere Aufmerksamkeit ist den Nebenangeboten zu widmen. Hier sind besonders die möglichen Vorteile, die sich z. B. durch die vom Bieter vorgeschlagene Ausführungstechnologie und ggf. andere, meistens kürzere Ausführungsfristen und frühzeitigere Fertigstellung ableiten, zu prüfen und werten.
Auch Nachträge, einerseits nach den verschiedenen Nachtragsarten nach der VOB und andererseits auch bei Vergütungsanpassungen zu Bauverträgen nach BGB erfordern die notwendige Aufmerksamkeit. Hierzu sei verwiesen auf Nachtragsangebot und Nachtragsprüfung.
Das Prüfen und Werten der Angebote einschließlich geänderter und zusätzlicher Leistungen sowie der Angemessenheit der Preise zählt zu den vom Bauplaner (Architekt, Ingenieurbüro) zu erfüllenden Grundleistungen, aufgeführt beispielsweise im Leistungsbild „Gebäude und Innenräume“ nach Anlage 10 in der Leistungsphase 6 – Mitwirkung bei der Vergabe – nach der HOAI. Als Besondere Leistung nach HOAI sind Nebenangebote zu prüfen und zu werten und zwar im Hinblick auf Auswirkungen auf die abgestimmte Planung.
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Aktuelle Normen und Richtlinien zu "Prüfung von Angeboten"

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