Personalwirtschaft / Arbeitsrecht

Prüfung zum Geprüften Polier

Aufbauend auf der bundeseinheitlichen Fortbildung zum Vorarbeiter und Werkpolier werden auch die Fortbildung zum Geprüften Polier sowie die Prüfungsform neu gestaltet. Grundlage bildet die neue „Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Polier und Geprüfte Polierin vom 6. September 2012 (veröffentlicht im BGBl. I, S. 1926)“, die seit 1. Oktober 2012 in Kraft ist. Wurden Prüfverfahren bereits vorher begonnen, ist es möglich, diese noch bis zum 13. März 2015 nach den bisherigen Vorschriften durchzuführen.
Die neue Prüfungsordnung führt im § 1, Abs. 3 im Einzelnen auf, welche Qualifikationen für die zu erfüllenden Aufgaben vom Geprüften Polier im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit vorauszusetzen ist. Dabei steht im Mittelpunkt die Aufgabenerfüllung des Poliers als Führungskraft bei der Baustellenplanung und Bauausführung unter Berücksichtigung insbesondere auch von betriebswirtschaftlichen und rechtlichen Anforderungen und Bedingungen.
Für die Zulassung zur Qualifikation zum Geprüften Polier werden die Voraussetzungen im § 2 der Verordnung aufgeführt. Vorrangig gilt dafür ein erfolgreich abgeschlossener Ausbildungsberuf in der Bauwirtschaft und einschlägige Berufspraxis von mindestens 5 Jahren (einschl. Ausbildungsdauer). Bei Abschluss in einem sonstigen anerkannten Ausbildungsberuf gilt für die Zulassung die Gesamtdauer von 6 Jahre sowie ebenfalls bei sechsjähriger einschlägiger Berufspraxis, dann aber nur nach vorheriger Qualifikation als Werkpolier oder Werkpolierin.
Neu sind bei der Ausbildung und Prüfung von Geprüften Polieren insbesondere die Maßstäbe für die Durchführung der Fortbildung zu den folgenden vier Schwerpunkten
  • Berufs- und arbeitspädagogische Qualifikation
  • Baubetrieb
  • Bautechnik
  • Mitarbeiterführung und Personalmanagement
Neu sind auch die Prüfungsformen und die stärker an die Baupraxis angelehnten Handlungsorientierungen.
Die Prüfung umfasst für den berufs- und arbeitspädagogischen Teil die erfolgreich abgelegte Ausbilder-Eignungsprüfung. Zum Prüfungsteil „Baubetrieb“, differenziert nach Hochbau und Tiefbau, ist als Nachweis der Qualifikation künftig eine Projektarbeit über eine Baumaßnahme als Vorschlag aus der Baupraxis anzufertigen, über die sich ein Fachgespräch anschließt.
Zum Prüfungsteil „Bautechnik“ sind zwei Situationsaufgaben (Hochbau oder Tiefbau) schriftlich zu bearbeiten, mit einem Bearbeitungsumfang von mindestens 90 Minuten bis maximal von 4 Stunden. Für den Teil „Mitarbeiterführung und Personalmanagement“ sind ebenfalls 2 Situationsaufgaben schriftlich zu bearbeiten. Bei allen Prüfungsteilen sind jeweils die Inhalte und Aufgaben integrativ zu den anderen Prüfungsteilen zu behandeln.
Die Prüfung zum Geprüften Polier gilt als bestanden, wenn in den Prüfungsteilen Baubetrieb, Bautechnik, Mitarbeiterführung und Personalmanagement sowie bei den schriftlichen Prüfungsleistungen zu den Situationsaufgaben mindestens ausreichende Leistungen erzielt wurden. Sollte die Prüfung einzelner Teile nicht erfolgreich sein, kann jeder nicht bestandene Prüfungsteil zweimal wiederholt werden.
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Aktuelle Normen und Richtlinien zu "Prüfung zum Geprüften Polier"

Auszug im Originaltext aus DIN EN 16165 (2023-02)
C.5.1 Verfahren im AllgemeinenDas Verfahren kann im Laboratorium oder vor Ort unter trockenen oder nassen Bedingungen durchgeführt werden. Bei der Durchführung im Laboratorium muss die Raumtemperatur mindestens 2 h vor Beginn der Prüfung und während ...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm
Auszug im Originaltext aus DIN 18316 (2019-09)
Anmerkung zu 2.2 2.2.1 Werkseigene Produktionskontrolle, ErstprüfungDer Auftragnehmer hat sich vor Beginn der Ausführung zu vergewissern und dem Auftraggeber auf Verlangen nachzuweisen, dass die Stoffe und Stoffgemische für den vorgesehenen Verwendun...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm
Auszug im Originaltext aus DIN EN ISO 29770 (2022-12)
5.1 Messuhr, die Ablesungen auf 0,1 mm ermöglicht und an einem steifen Rahmen angebracht ist, der wiederum an einer steifen, ebenen Grundplatte befestigt ist.Eine Vorrichtung mit der gleichen Genauigkeit bei zwei Ablesung...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm
Auszug im Originaltext aus DIN EN 1177 (2018-03)
6.1 Kurzbeschreibung 6.1.1 Aufprallmessungen müssen nach dem Prüfverfahren in Abschnitt 5.1 durchgeführt werden, indem eine Fallprüfung auf jeder ausgewählten Prüfposition entsprechend der für die Prüfung im Labor (6.2) und vor Ort (6.3) festgelegten...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm
Auszug im Originaltext aus DIN EN 14636-2 (2010-04)
5.4.1 Scheiteldruckfestigkeit von Schachtringen oder Ringschaften5.4.1.1 AnforderungenEin Schachtring oder Ringschaft muss der zutreffenden Mindest-Scheiteldrucklast, qcr,min (siehe 3.1.14) entsprechend seiner Nennweite nach Tabelle 5 widerstehen.Die...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm
Auszug im Originaltext aus DIN EN 14636-1 (2010-04)
5.4.1 Scheiteldruckfestigkeit5.4.1.1 AnforderungenEin Rohr muss der jeweiligen Mindest-Scheiteldrucklast qcr,min (siehe 3.1.11) entsprechend seiner Nennweite, Bezeichnung und Festigkeitsklasse (siehe 3.1.18) standhalten, wie es in der jeweils zutreff...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm
Auszug im Originaltext aus DIN EN ISO 19650-5 (2021-03)
7.1 Allgemeines 7.1.1 Die Organisation(en) muss (müssen) einen Sicherheitsmanagementplan entwickeln, aufrechterhalten und einführen, der die Implementierung der im Rahmen der Sicherheitsstrategie festgelegten Minderungsmaßnahmen auf einheitliche und ...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm
Auszug im Originaltext aus DIN EN 14080 (2013-09)
5.5.1 Allgemeines Dauerhafte und zuverlässige Klebverbindungen können nur unter genau definierten Herstellungsbedingungen erreicht werden. Diese allgemeine Anforderung gilt als erfüllt, wenn die entsprechenden Mindestanforderungen an die Herstellung ...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm
Auszug im Originaltext aus DIN EN 15232-1 (2017-12)
E.2 Leitlinie zur Nutzung von GA-Systemen in Energiemanagementsystemen Der Einsatz von GA-Systemen regt in den verschiedenen Ebenen und Funktionsbereichen einer Organisation die Einführung von Energiemanagementsystemen für Gebäude an, vereinfacht den...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm
Auszug im Originaltext aus DIN EN 13213 (2001-12)
4.1 Belastungen4.1.1 LastklassenDie Belastbarkeit eines Hohlbodens ist abhängig von der Konstruktionsart und der Festigkeit der Tragschicht.Die Anforderungen an die Tragfähigkeit gelten für alle Teile des Hohlbodens, die in der Praxis dem Nutzer zugä...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm

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