Steuern

Quellensteuer

Unter Quellensteuer wird allgemein eine Abgabe verstanden, die unmittelbar am Ort der Entstehung entzogen wird. Die Stelle, die die zu versteuernden Einkünfte auszahlt, ist Steuerschuldner, nicht der Steuerpflichtige.
Beispiele:
  • Lohnsteuer, die der Arbeitgeber einbehält und abführt,
  • Kapitalertragsteuer, die von der Bank von Zinsen, Dividenden einbehalten und abgeführt wird,
  • Steuern zu Einkünften eines Stillen Gesellschafters, die vom Auszahler einbehalten und abgeführt werden.
Für unbeschränkt Steuerpflichtige (natürliche Personen mit Wohnsitz sowie Körperschaften mit der Geschäftsleitung im Inland) erfolgt die Anrechnung in der Regel im Rahmen der Veranlagung der Jahressteuer. Dagegen erfolgt für die beschränkt Steuerpflichtigen (Sitz im Ausland) keine Anrechnung bzw. Erstattung im Inland.
Seit 2005 tauschen die EU-Staaten sowie auch wichtige Drittstaaten Mitteilungen über Kontrollen zu den Kapitalerträgen aus, beispielsweise zu im Ausland erzielten Zinseinnahmen für in Deutschland ansässige Personen. Von einigen Ländern, in denen ebenfalls die Quellensteuer angewendet wird, erfolgen jedoch keine Kontrollmitteilungen (beispielsweise Luxemburg, Schweiz). Dann wird die EU-Richtlinie zur Quellensteuer durch einen anonymen Steuerabzug in diesen Ländern umgesetzt. In diesen Ländern stieg mit Bezug auf die EU-Zinsrichtlinie der Satz zur Quellensteuer ab 1. Juli 2011 auf 35 % (vorher 20 %).
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