Lohn / Tarif / Rente

Rahmentarifverträge im Baugewerbe

Für das Baugewerbe werden die Anforderungen für die Arbeitsverhältnisse der gewerblichen Arbeitnehmer sowie der Angestellten, Poliere und Auszubildenden in Bautarifverträgen geregelt.
Unterschieden wird dabei nach:
Als wesentliche Rahmentarifverträge gelten für das Baugewerbe und im Besonderen für das Bauhauptgewerbe der:
  • Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe (BRTV-Baugewerbe in der Neufassung vom 28. September 2018, der mit Allgemeinverbindlichkeitserklärung im Bundesanzeiger vom 17. Mai 2019 für die gewerblichen Arbeitnehmer im Bauhauptgewerbe maßgebend ist,
  • Rahmentarifvertrag für die Angestellten und Poliere des Baugewerbes (RTV Angestellte vom 4. Juli 2002 in der Fassung vom 10. Juni 2016),
  • Tarifvertrag über die Berufsausbildung im Baugewerbe (BBTV) in der Neufassung vom 28. September 2018,
  • Tarifvertrag über die zusätzliche Altersversorgung im Baugewerbe (TZA Bau) in der Neufassung vom 28. September 2018,
  • Rahmentarifvertrag für Leistungslohn im Baugewerbe vom 29. Juli 2005 (RTV LeiLo).
Vertragspartner der Rahmentarifverträge im Bauhauptgewerbe sind:
  • seitens der Arbeitgeber der:
    • Hauptverband der Deutschen Bauindustrie e. V. und
    • Zentralverband des Deutschen Baugewerbes e. V.
  • seitens der Arbeitnehmer:
    • die Gewerkschaft IG Bauen-Agrar-Umwelt.
In den Rahmentarifverträgen werden eingangs der räumliche, betriebliche und persönliche Geltungsbereich bestimmt.
In weiteren Gewerben der Bauwirtschaft liegen eigenständige Rahmentarifverträge sowie auch Entgelttarifverträge, abgeschlossen zwischen den speziellen Tarifvertragsparteien, für grundsätzliche tarifliche Regelungen und die Löhne und Gehälter vor, so beispielsweise für:
  • das Dachdeckerhandwerk,
  • das Gerüstbauhandwerk,
  • Maler- und Lackiererhandwerk,
  • den Garten- und Landschaftsbau (Galabau).
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