VOB A

Rechnerische Angebotsprüfung

Eingereichte Angebote sollten im Rahmen der Angebotsprüfung zunächst auf rechnerische Richtigkeit geprüft werden. Diese Aufgabe leitet sich aus den Regelungen in:
  • der VOB Teil A für nationale Vergaben im Unterschwellenbereich nach § 16 c im Abschnitt 1 (Basisparagrafen) und analog nach den § 16 c EU im Abschnitt 2 bei Bauaufträgen mit EU-weiten Ausschreibungen bei Erreichen der Schwellenwerte sowie für verteidigungs- und sicherheitsspezifische Baumaßnahmen nach § 16 c VS im Abschnitt 3,
  • den Vergabehandbüchern zu:
    • Hochbaumaßnahmen im VHB-Bund in der Richtlinie 321 unter Tz. 3.1 und
    • Bauaufträgen im Brücken- und Straßenbau nach HVA B-StB (Ausgabe April 2016) im Teil 2 unter Tz. 2.4 - Prüfung und Wertung der Angebote -, Nr. 11 und 14 bis 20.
Bei öffentlichen Aufträgen hat die rechnerische Prüfung durch die Vergabestelle zu erfolgen. Liegen rechnerische Mängel vor, sind diese durch den Auftraggeber zu korrigieren. Sofern bereits vorher ein Angebot aus formalen Gründen, z. B. durch zwingende Ausschlussgründe, ausgeschlossen wurde, ist eine rechnerische Prüfung nicht mehr erforderlich. Eine Ausnahme wäre ggf. vorzusehen, wenn die Einheitspreise der ausgeschlossenen Angebote ebenfalls nachrichtlich mit in den Preisspiegel aufgenommen werden sollen.
Die rechnerische Prüfung kann auch auf einen Kalkulationsirrtum schließen lassen. Sofern der Auftraggeber einen solchen offenen oder ggf. auch verdeckten Irrtum erkennt, sollte der Bieter darauf hingewiesen werden. Dem Grunde nach ist nicht ausgeschlossen, dass das Angebot in der Wertung verbleibt. Zum Irrtum kann aufgeklärt werden.
Die rechnerische Prüfung ist von Personen auszuführen, die nicht mit der Vergabeentscheidung und der Durchführung der Maßnahme befasst sind. Mit Bezug auf die Festlegungen in Tz. 2.1 in der Richtlinie 321 im VHB-Bund ist die rechnerische Prüfung im Angebot zu dokumentieren und die danach ermittelte Angebotssumme einzutragen. Wird dafür ein DV-Programm genutzt, dann sind die Ergebnislisten dem Angebot beizufügen.
Fehlen im Angebot Preisangaben, bleibt zu prüfen, ob es sich dabei um insgesamt unwesentliche Positionen des Leistungsverzeichnisses (LV) handelt. Sofern die Preisangabe nur bei einem einzigen Preis fehlt, so ist bei dieser Position bei der rechnerischen Prüfung der Preis mit 0,00 € einzusetzen, um den Rang des Angebots festzustellen. Bei der Bestimmung der Angebotsendsumme ist dann aber der höchste angebotene Preis zu dieser Position aus den Angeboten heranzuziehen. Weitere Prüfungsregeln zu Angebotspreisen sind unter diesem Begriff angeführt.
Preisnachlässe ohne Bedingungen sind bei der Prüfung öffentlicher Bauaufträge nur zu berücksichtigen, wenn sie auch im Angebotsschreiben an der dort bezeichneten Stelle aufgeführt werden. Erfolgt dagegen ein Preisnachlass mit Bedingungen, z. B. ein durch den Bieter gewährter Skonto bei Einhaltung von Zahlungsfristen, so ist der Preisnachlass bei der rechnerischen Prüfung nicht zu berücksichtigen. Das trifft auch auf Fälle weiterer, von den Vergabeunterlagen abweichender Bedingungen wie Veränderung von Ausführungsfristen und anderen Zahlungsbedingungen zu.
Eine rechnerische Prüfung ist analog auch bei Nebenangeboten vorzusehen. Hier sind besonders die möglichen Vorteile, die sich z. B. durch die vom Bieter vorgeschlagene Ausführungstechnologie ableiten, zu prüfen. Auch Nachträge gemäß den Nachtragsarten nach VOB sowie Vergütungsanpassungen zu Bauverträgen nach BGB erfordern die notwendige Aufmerksamkeit für eine rechnerische Prüfung. Hierzu sei verwiesen auf Nachtragsangebot und Nachtragsprüfung.
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