Steuern

Rechnungslegung für Stundenlohnarbeiten

Die Rechnungslegung für Stundenlohnarbeiten soll bei einem VOB-Vertrag gemäß § 15 Abs. 4 VOB /B alsbald, längstens jedoch in Abständen von 4 Wochen erfolgen. Die Form kann analog wie für Abschlagsrechnungen gewählt werden. Für die Zahlung gelten ebenfalls die Fristen wie für Abschlagsrechnungen nach §16 Abs. 1 VOB/ B.
Bei einer Rechnung über Stundenlohnarbeiten kann es sich aber durchaus auch um eine selbstständige Rechnung handeln, dann ist sie einer Schlussrechnung oder ggf. einer Teilschlussrechnung im Sinne des § 16 in VOB/B gleichzusetzen. Für die Fälligkeit und ggf. Verzug würden dann auch die Fristen wie für eine Schlussrechnung gelten. Die Rechnung muss aber auch nach den Anforderungen in § 14 Abs. 1 in VOB/B prüfbar sein. Das betrifft die ordnungsmäßige Einreichung und Beifügung aller für die Leistung erforderlichen Nachweise, insbesondere die vorher vorzulegenden Stundenlohnzettel.
In der Rechnungslegung ist bezüglich der Umsatzsteuer wie allgemein in Rechnungen zu Bauleistungen zu verfahren. Zu beachten sind einerseits die Regelungen zur Steuerschuldnerschaft nach § 13 b Umsatzsteuergesetz (UStG) sowie zum anderen zur Umsatzsteuer-Istbesteuerung oder -Sollbesteuerung.
Welche Pflichtangaben eine Rechnung zu enthalten hat, wird in §§ 14 und 14a im Umsatzsteuergesetz (UStG) vorgeschrieben. Ergänzend hierzu sei auf Tz. II des vom Hauptverband der Deutschen Bauindustrie - Bauen und Services - herausgegebenen "Merkblatts zur Rechnungserstellung und Rechnungskorrektur (Stand: September 2016)" verwiesen.
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