Baurecht / BGB

Rechtsfolgen des Widerrufs zum Verbraucherbauvertrag

Seit 1. Januar 2018 steht dem Verbraucher beim Abschluss eines Verbraucherbauvertrags ein Widerrufsrecht nach § 650l BGB zu. Ausgeschlossen bleibt der Widerruf lediglich dann, wenn der Vertrag notariell beurkundet wurde, was in der Baupraxis meistens nicht der Fall ist. Zu berücksichtigen sind die Widerrufsfristen für Verträge mit Verbrauchern.
Wurden vom Bauunternehmer bereits Bauleistungen nach Abschluss des Verbraucherbauvertrags bis zum Widerruf des Verbrauchers erbracht, besteht Anspruch des Bauunternehmers auf Rückgewähr nach § 357d BGB. Die Ausführung weiterer Bauleistungen entfällt danach. Die Rückgewähr ist vom Verbraucher zügig und ohne Zögern vorzunehmen, wofür eine Frist im BGB nicht vorbestimmt ist. Zu berücksichtigen bliebe dabei, inwieweit eine Rückgewähr zu mindern ist bzw. nicht als rückgewährungspflichtig anzusehen wäre. Das kann beispielsweise zutreffen für Baustoffe und Bauteile, die noch nicht in das Gebäude eingebaut wurden oder noch als beigestellte Materialien Eigentum des Verbrauchers sind.
Sofern die Rückgewähr ihrer Natur nach auszuschließen wäre - was bei erbrachten Bauleistungen regelmäßig der Fall sein dürfte -, schuldet dann der Verbraucher dem Bauunternehmer einen "Wertersatz". Ein solcher Ersatz könnte ggf. auch dann maßgebend sein, wenn zwar keine eigentliche Wertmehrung, aber eine erbrachte Bauleistung vorliegt, beispielsweise bei Abbrucharbeiten, speziellen Erdarbeiten, Leistungen für die Baustelleneinrichtung u. a.
Für den Wertersatz ist die "vereinbarte Vergütung" zugrunde zu legen. Bei unverhältnismäßiger Höhe sollte ggf. der Marktwert der erbrachten Leistung bestimmt und herangezogen werden. Bei einem Verbraucherbauvertrag mit Leistungsmengen und dazu kalkulierten Einheitspreisen (EP) in einem Leistungsverzeichnis (LV) dürfte die Berechnung des Vergütungsanspruchs relativ einfach sein. Bei komplizierteren Fällen sollte auf die Urkalkulation zurückgegriffen werden.
Die Ansprüche auf Rückgewähr verjähren nach den allgemeinen Grundsätzen gemäß §§ 195, 199 BGB mit dem Ablauf von 3 Jahren zum Ende des Jahres, in dem diese entstanden sind, d. h. mit ausgeübtem Widerruf durch den Verbraucher.
Andererseits kann auch der Verbraucher einen Anspruch auf Rückzahlung geltend machen, wenn er dem Bauunternehmer bereits Zahlungen geleistet hat, die den Wert der erbachten Bauleistungen übersteigen.
Zu beachten ist noch, dass dem Verbraucher bei Widerruf keine Mängelrechte bei nicht mängelfrei erbrachten Bauleistungen zustehen. Mängelansprüche fallen bei Ausübung des Widerrufrechts ersatzlos weg.
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