Reparaturkosten umfassen allgemein die Aufwendungen für die Erhaltung bzw. Wiederherstellung der Betriebsbereitschaft von Baumaschinen und Geräten, besonders bedingt durch: - Beanspruchung im Baubetrieb,
- häufigen Wechsel der Baustelle als Einsatzort,
- fehlenden Schutz gegen Witterungseinflüsse in allen Jahreszeiten und
- meist unvermeidbaren Wechsel des Bedienungs- und Wartungspersonals.
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Einbezogen sind zur Erhaltung des funktionsfähigen Zustands der Baumaschinen und Geräte erforderliche Maßnahmen
Die Anteile von Instandhaltung und Instandsetzung innerhalb der Reparaturkosten werden je nach Gerätearten, nach Nutzung und betrieblichen Einflüssen unterschiedlich hoch sein. In der Ausgabe BGL 2015 wurden noch Aussagen mit überschlägigen Anteilen von 30 % für Instandhaltung und 70 % für Instandsetzung und dafür erforderlichen Anteilen von 60 % Lohnkosten und 40 % Materialkosten gemacht.
Reparaturkosten sind ein wesentlicher Teil der Gerätekosten und als solche bei der Baupreisbildung zu kalkulieren sowie bei betriebseigenen Geräten innerbetrieblich den Baustellen als Reparaturentgelte zu belasten.
- von mittelschweren Betriebsbedingungen,
- einer einschichtigen Arbeitszeit und
- sachgemäßer Wartung und Pflege.
Die Berechnung kann mit Bezug auf Tz. 7.2 in der BGL 2020 (Bauverlag Gütersloh, S. 22) wie folgt vorgenommen werden:
R = (r x A) : 100 =.............. (€/Monat)
- R - monatlicher Reparaturkostenbetrag (€/Monat),
- r - monatlicher Satz für Reparaturkosten in Prozent vom mittleren Neuwert,
- A - mittlerer Neuwert in der BGL (€).
Für einen Turmkran mit der Geräte-Nummer C.0.10.0080 in der BGL 2020 (vgl. Tabelle unter Baugeräteliste (BGL) 2020) mit einem Nennlastmoment von 80 tm betragen die monatlichen Reparaturkosten: R = (1,1 x 193.000) : 100 = 2.120 € (gerundet)
Beträge in der BGL über 1.000 € und unter 5.000 € werden auf 10 €, über 5.000 € bis unter 10.000 € auf 50 € gerundet, jedoch nicht bei Interpolation nach BGL und Einstufung nach Neuwert. Die Reparaturen an einem Gerät im Sinne der angegebenen Sätze für Reparaturkosten umfassen:
- die für die Erhaltung und Wiederherstellung der Betriebsbereitschaft erforderlichen Arbeiten am Einsatzort sowie in eigenen und fremden Werkstätten (Lohnaufwand);
- den für die Erhaltung und Wiederherstellung der Betriebsbereitschaft erforderlichen Einbau von Ersatzteilen, Aggregaten, Arbeitseinrichtungen und sonstigen Konstruktionsteilen (Stoffaufwand).
Zu den Reparaturkosten zählen nach Tz. 7.3 in der BGL 2020 (Bauverlag BV GmbH Gütersloh, S. 22) nicht die Kosten für:
- Wartung und Pflege (z. B. Abschmieren, Filter- und Ölwechsel),
- Beseitigung von Gewaltschäden,
- Beseitigen von Verschmutzungen durch Baustoffe und Boden,
- Überprüfungen, z. B. periodische Überprüfungen zur Gerätesicherheit,
- Einstellarbeiten und Nachregulierungen einschließlich zugehöriger Materialkosten,
- Ersatz von Verschleißteilen, die zur jeweiligen Geräteart nach BGL jeweils unter „Verschleißteile“ angeführt werden.
In der Regel werden die Reparaturen in der betriebseigenen Zentral-Werkstatt oder durch Dritte ausgeführt. Nur auf sehr großen und langfristigen Baustellen kann auch eine Baustellenwerkstatt sinnvoll und wirtschaftlich zu begründen sein.