Baurecht / BGB

Rückenteignung von Grundstücken

Einer Rückenteignung geht eine Enteignung von Grundstücken voraus. Bei einer Rückenteignung kann ein früher enteigneter Eigentümer eines Grundstücks verlangen, dass das enteignete Grundstück wieder zu seinen Gunsten enteignet wird. Grundlage liefern die Regelungen in den §§ 102 und 103 im Baugesetzbuch (BauGB). Als Voraussetzungen dafür gelten, dass
  • der durch die Enteignung Begünstigte oder sein Rechtsnachfolger das Grundstück nicht innerhalb vorgegebener Fristen entsprechend dem Enteignungszweck verwendet oder den Enteignungszweck vor Ablauf der Frist aufgegeben hat,
  • die Gemeinde ihre Verpflichtungen zur Übereignung nicht erfüllt hat.
Eine Rückübereignung kann beispielsweise nicht verlangt werden, wenn der Enteignete selbst das Grundstück vorher im Wege einer Enteignung erworben hat oder ein Verfahren zur Enteignung des Grundstücks zu Gunsten eines anderen Beteiligten eingeleitet worden ist.
Wird Rückübereignung verlangt, ist der Antrag innerhalb von 2 Jahren seit Entstehung des Anspruchs bei der zuständigen Enteignungsbehörde einzureichen. Eine Rückübereignung kann von der Behörde aber abgelehnt werde, wenn das Grundstück bereits erheblich verändert oder ganz oder überwiegend bereits Entschädigung im Land gewährt wurde. Wird dem Antrag jedoch stattgegeben, dann hat der Antragsteller nach § 103 BauGB dem von der Rückenteignung Betroffenen Entschädigung für den Rechtsverlust zu leisten.
Bauprofessor-Redaktion
Dieser Beitrag wurde von unserer Bauprofessor-Redaktion erstellt. Für die Inhalte auf bauprofessor.de arbeitet unsere Redaktion jeden Tag mit Leidenschaft.
Über Bauprofessor »
Copyright bauprofessor.de Lexikon
Herausgeber: f:data GmbH Weimar und Dresden
Die Inhalte dieser Begriffserläuterung und der zugehörigen Beispiele sind urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne Zustimmung der f:data GmbH unzulässig und strafbar. Das gilt insbesondere für Vervielfältigung, Übersetzung, Mikroverfilmung und die Einspeicherung und Verarbeitung in elektronischen Systemen.
Alle in diesem Werk enthaltenen Angaben, Ergebnisse usw. wurden von den Autoren nach bestem Wissen erstellt. Sie erfolgen ohne jegliche Verpflichtung oder Garantie der f:data GmbH. Sie übernimmt deshalb keinerlei Verantwortung und Haftung für etwa vorhandene Unrichtigkeiten.
Die Wiedergabe von Gebrauchsnamen, Handelsnamen, Warenbezeichnungen usw. in diesem Werk berechtigt auch ohne besondere Kennzeichnung nicht zu der Annahme, dass solche Namen im Sinne der Warenzeichen- und Markenschutz-Gesetzgebung als frei zu betrachten wären und daher von jedermann benutzt werden dürfen.
Um Ihnen den bestmöglichen Service zu bieten, verwenden wir Cookies. Einige dieser Cookies sind erforderlich für den reibungslosen Ablauf dieser Website, andere helfen uns, Inhalte auf Sie zugeschnitten anzubieten. Wenn Sie auf „ Ich akzeptiere“ klicken, stimmen Sie der Verwendung von Cookies zu.
Individuelle Cookie-Einstellungen Ich akzeptiere