Baurecht / BGB

Rückgabe von Sicherheitsleistungen

Wurde als Sicherheitsleistung für die Vertragserfüllung während der Bauausführung ein Einbehalt durch den Auftraggeber vorgenommen, ist er nun mit der Schlusszahlung zu entrichten, sofern keine Vertragserfüllungsansprüche mehr bestehen und keine Einzahlung auf einem Sperrkonto erfolgte. Andernfalls bliebe zu klären, in welchem Umfang das Sperrkonto aufgelöst wird bzw. mit einem Betrag als Sicherheit für Mängelansprüche weiter geführt wird.
Für die Rückgabe einer Vertragserfüllungsbürgschaft wird im Bauvertrag in der Regel keine Vereinbarung getroffen. Dies ist auch nicht erforderlich, da diese spätestens mit der Fertigstellung zurückzugeben sind, wobei hier als maßgeblicher Termin in der Regel der Zeitpunkt die Abnahme und Stellung der Sicherheit für Mängelansprüche anzusehen ist, es sei denn, dass Ansprüche des Auftraggebers noch nicht erfüllt sind.
Wurden Sicherheiten für Mängelansprüche nicht verwertet, sind sie nach Ablauf von 2 Jahren zurückzugeben. Dies resultiert aus einer früher bis 2002 geltenden Mängelansprüchefrist nach VOB von nur 2 Jahren und dem Umstand, dass nach der seit VOB-Ausgabe 2002 geltenden Mängelansprüchefrist von 4 Jahren nach § 13 Abs. 4, Nr. 1 VOB/B höhere Liquiditätsschmälerungen infolge von länger laufenden Einbehalten und Bürgschaften für den Auftragnehmer auftreten können. Deshalb sollte auch möglichst kein längerer Rückgabezeitpunkt vereinbart werden.
Bestehen jedoch über die 2 Jahre hinaus noch Ansprüche aus Mängeln, darf der Auftraggeber weiter die ihm gewährte Sicherheitsleistung beanspruchen. Wurde darüber hinaus auch noch ein Druckzuschlag nach § 641 Abs. 3 BGB (seit 01.01.2009 reduziert auf maximal das Doppelte der Kosten für die Mängelbeseitigung) vereinbart, kann der Auftraggeber auch diesen berücksichtigen. Auf jeden Fall sollte nach 2 Jahren nach Abnahme der Bauleistung dann die Sicherheitsleistung für Mängelansprüche Zug um Zug reduziert bzw. in wertmäßig geringere Bürgschaften ausgetauscht werden.
Bauprofessor-Redaktion
Dieser Beitrag wurde von unserer Bauprofessor-Redaktion erstellt. Für die Inhalte auf bauprofessor.de arbeitet unsere Redaktion jeden Tag mit Leidenschaft.
Über Bauprofessor »
Copyright bauprofessor.de Lexikon
Herausgeber: f:data GmbH Weimar und Dresden
Die Inhalte dieser Begriffserläuterung und der zugehörigen Beispiele sind urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne Zustimmung der f:data GmbH unzulässig und strafbar. Das gilt insbesondere für Vervielfältigung, Übersetzung, Mikroverfilmung und die Einspeicherung und Verarbeitung in elektronischen Systemen.
Alle in diesem Werk enthaltenen Angaben, Ergebnisse usw. wurden von den Autoren nach bestem Wissen erstellt. Sie erfolgen ohne jegliche Verpflichtung oder Garantie der f:data GmbH. Sie übernimmt deshalb keinerlei Verantwortung und Haftung für etwa vorhandene Unrichtigkeiten.
Die Wiedergabe von Gebrauchsnamen, Handelsnamen, Warenbezeichnungen usw. in diesem Werk berechtigt auch ohne besondere Kennzeichnung nicht zu der Annahme, dass solche Namen im Sinne der Warenzeichen- und Markenschutz-Gesetzgebung als frei zu betrachten wären und daher von jedermann benutzt werden dürfen.

Aktuelle Normen und Richtlinien zu "Rückgabe von Sicherheitsleistungen"

Auszug im Originaltext aus DIN 1960 (2019-09)
(1) Auf Sicherheitsleistung soll ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn Mängel der Leistung voraussichtlich nicht eintreten. Unterschreitet die Auftragssumme 250000 € ohne Umsatzsteuer, ist auf Sicherheitsleistung für die Vertragserfüllung und i...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm
Auszug im Originaltext aus DIN 1960 (2019-09)
(1) Auf Sicherheitsleistung soll ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn Mängel der Leistung voraussichtlich nicht eintreten. Unterschreitet die Auftragssumme 250000 Euro ohne Umsatzsteuer, ist auf Sicherheitsleistung für die Vertragserfüllung un...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm
Auszug im Originaltext aus DIN 1961 (2016-09)
(1) 1. Wenn Sicherheitsleistung vereinbart ist, gelten die §§ 232 bis 240 BGB, soweit sich aus den nachstehenden Bestimmungen nichts anderes ergibt.2. Die Sicherheit dient dazu, die vertragsgemäße Ausführung der Leistung und die Mängelansprüche siche...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm

Verwandte Fachbegriffe

Mehr zum Thema
Um Ihnen den bestmöglichen Service zu bieten, verwenden wir Cookies. Einige dieser Cookies sind erforderlich für den reibungslosen Ablauf dieser Website, andere helfen uns, Inhalte auf Sie zugeschnitten anzubieten. Wenn Sie auf „ Ich akzeptiere“ klicken, stimmen Sie der Verwendung von Cookies zu.
Individuelle Cookie-Einstellungen Ich akzeptiere