Die Aus- und Weiterbildung ist in den nächsten Jahren von wachsender Bedeutung in der Bauwirtschaft, und zwar sowohl aus Sicht der Arbeitnehmer als auch der Arbeitgeber. Die für die Aus- und Weiterbildung, beispielsweise für Poliere, Baukaufleute, Bauleiter u. a., anfallenden Kosten sind nicht gering. Übernimmt der Arbeitgeber die Kosten für die Aus- und Weiterbildung, dann hat er auch in der Regel an einer längerfristigen Beschäftigung des sich qualifizierenden Arbeitnehmers Interesse. Dafür kann der Arbeitgeber eine Rückzahlungsklausel – allgemein nach vorherrschender Meinung und Rechtsprechung – in die Aus- und Weiterbildungsvereinbarung aufnehmen, jedoch zur Wirksamkeit bereits vor Beginn der Aus- bzw. Weiterbildungsmaßnahme. Aus der Vereinbarung ließe sich für den Arbeitnehmer frühzeitig ableiten, welche evtl. möglichen finanziellen Konsequenzen daraus abzuleiten sind.
Eine Rückzahlung von Aus- bzw. Weiterbildungskosten kann dann wirksam werden, wenn der Arbeitnehmer das Beschäftigungsverhältnis vor Ablauf einer vereinbarten Frist beenden möchte. In welcher Höhe, ob in vollem Umfang der Kosten oder nur anteilig Kosten rückzuzahlen wären, sollte ebenfalls vereinbart werden. Mit der Aus- bzw. Weiterbildung erlangt der Arbeitnehmer einen beruflichen Vorteil. Die Rückzahlung kann umso höher ausfallen, je größer der berufliche Vorteil ist. Andererseits muss eine Rückzahlung nicht mit jeder, beispielsweise kurzfristigen oder nur Tagesweiterbildungen verbunden sein.
Zu prüfen ist in Verbindung dazu, ob die Höhe einer Rückzahlung für den Arbeitnehmer angemessen ist. Dazu hat das BAG mit Urteil vom 19.01.2011 (Az.: 3 AZR 621/08) entschieden, dass eine Klausel in einer vorformulierten Vereinbarung, wonach der Arbeitnehmer zur Rückzahlung von Aus- bzw. Fortbildungskosten verpflichtet, wenn er auf eigenen Wunsch oder infolge seiner Schuld das Arbeitsverhältnis beendet, nicht regelmäßig den Arbeitnehmer unangemessen benachteiligt. Dies ist auch dann gleichermaßen so zu sehen, wenn die Aus- bzw. Weiterbildung nicht hintereinander bzw. in einem „Block“, sondern in mehreren, zeitlich voneinander getrennten Ausbildungsabschnitten erfolgt, wenn sie nicht anders möglich ist oder Arbeitgeber dem Arbeitnehmer auch keine andere Möglichkeit bieten kann.
Infrage für eine Rückzahlung kommen höchstens im Voraus vereinbarten Kosten der Aus- bzw. Weiterbildung oder die tatsächlich angefallenen Kosten, wenn sie die vereinbarte Summe nicht überschreiten. Unzulässig ist jedoch ein Verlangen zur Rückzahlung von Kosten der Berufsausbildung des Arbeitnehmers (vgl. § 5 Abs. 2 Berufsausbildungsgesetz).