Zum 1. Januar 2013 wurden die Rundfunkgebühren auf das Rundfunkbeitragssystem umgestellt. Die Neuregelung gilt auch für Bauunternehmen. Für sie besteht gegenüber der GEZ eine Auskunftspflicht.
Die Pflicht zur Zahlung des Rundfunkbeitrags richtet sich seit 01.01.2013 in ihrer Höhe nach der Zahl der Beschäftigten einer Betriebsstätte und zwar unabhängig davon, ob dort auch Rundfunkempfangsgeräte vorhanden sind. In die Beschäftigtenzahl werden jedoch nicht die Auszubildenden, geringfügig Beschäftigte, Zeitarbeitnehmer und auch nicht der Inhaber einbezogen. Maßgebend für die Anzahl der Beschäftigten ist der Jahresdurchschnitt, für die Erfassung der Durchschnitt im vorausgegangenen Kalenderjahr. Die Beschäftigtenzahl wird durch die GEZ in einem Erfassungsbogen abgefragt.
In der Regel entspricht das Unternehmen einer Betriebsstätte. Definiert wird die Betriebsstätte in § 6 Abs. 1 des 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrages als „ jede zu einem eigenständigen, nicht ausschließlich privaten Zweck bestimmte oder genutzte ortsfeste Raumeinheit oder Fläche innerhalb einer Raumeinheit“, wobei mehrere auf einem Grundstück vorhandene Raumeinheiten des gleichen Inhabers nur als eine Betriebsstätte gelten. Ist im speziellen Fall in der Raumeinheit kein Arbeitsplatz vorgesehen und auch nicht eingerichtet oder ein Beschäftigter nur gelegentlich tätig, dann entfällt die Beitragspflicht.
Nach der Begründung zum § 6 im Rundfunkstaatsvertrag gelten jedoch Baustellen und Baucontainer nicht als beitragspflichtige Betriebsstätten und unterliegen folglich nicht der Beitragspflicht. Die auf den Baustellen Beschäftigten werden aber in die Beschäftigtenzahl des Unternehmens als Betriebsstätte mit eingerechnet. Für die Berechnung des zu leistenden Beitrags gilt die Fernsehgebühr, seit 1. April 2015 beträgt diese monatlich 17,50 € (vorher 17,98 € je Monat). Der Gesamtbetrag richtet sich nach der Anzahl der Beschäftigten in der Betriebsstätte, und zwar nach einer im Staatsvertrag vorgegebenen Staffelung, so beginnend
0 bis 8 Beschäftigte | = | 1/3 des Rundfunkbetrags |
9 bis 19 Beschäftigte | = | 1 Rundfunkbetrag |
20 bis 49 Beschäftigte | = | 2 Rundfunkbeiträge |
50 bis 249 Beschäftigte | = | 5 Rundfunkbeiträge |
250 bis 499 Beschäftigte | = | 10 Rundfunkbeiträge |
und fortführend. |
Weiterhin gilt Beitragspflicht ebenfalls für die betrieblichen Kraftfahrzeuge, so im Bauunternehmen die PKW, LKW, Kleinbusse und ggf. Busse. Je Betriebsstätte wird jedoch 1 Fahrzeug von der Beitragspflicht ausgenommen, folglich bei mehreren Betriebsstätten in einem Bauunternehmen bei Zuordnung nach Betriebsstätten jeweils 1 Fahrzeug. Für jedes weitere Fahrzeug ist jeweils 1/3 des Rundfunkbeitrags zu entrichten. Ist aber für ein Fahrzeug nach der Fahrzeugzulassungsverordnung keine Zulassung notwendig, z. B. bei selbstfahrenden Arbeitsmaschinen, dann entfällt die Beitragspflicht.