Vorschriften / Gesetze

Schiedsgutachtenverfahren

Auf Grundlage eines Schiedsgutachtenverfahrens lassen sich bautechnische, baurechtliche und betriebswirtschaftliche Fragestellungen in der Bauwirtschaft zu Teilproblemen bei der Bauplanung und Bauausführung meistens bereits zur außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten besser beurteilen und Feststellungen treffen.
Schiedsgutachtenverfahren
Bild: © f:data GmbH
In der „Streitlösungsordnung für das Bauwesen (SL Bau)“, herausgegeben gemeinsam vom Deutschen Beton- und Bautechnik-Verein e.V. (DBV) und der Deutschen Gesellschaft für Baurecht e.V. (DGfB) wird in der überarbeiteten Neufassung zum Stand 1. Juli 2020 das Schiedsgutachtenverfahren als eines von fünf Streitlösungsverfahren aufgeführt und näher im Abschnitt VI erläutert. Weiterhin sind in den Anlagen Mustervereinbarungen, Musterverträge und Vertragsformulare beigefügt.
Einigten sich die Parteien auf ein Schiedsgutachtenverfahren, werden sie gemeinsam mit einem Schiedsgutachter einen Vertrag schriftlich abschließen. Der Schiedsgutachter ist dann nach § 49 in der SL Bau für das Verfahren verantwortlich. Er wird die Parteien an der Aufklärung angemessen beteiligen und ein Schiedsgutachten persönlich nach billigem Ermessen erstatten. Die Entscheidung des Schiedsgutachters ist abschließend für die Parteien verbindlich, sofern nichts anderes vereinbart wurde. Danach steht den Parteien das Recht zu, das Schiedsgutachten auch gegenüber Dritten zu verwenden.
Eine Schiedsgutachtenvereinbarung kann auch in Verbindung mit und während einer Schlichtung als Streitlösungsverfahren vereinbart werden. In der SL Bau wird in § 21 dazu angeführt, dass dann der Schlichter gebeten werden soll, als Schiedsgutachter tätig zu werden.
Bauprofessor-Redaktion
Dieser Beitrag wurde von unserer Bauprofessor-Redaktion erstellt. Für die Inhalte auf bauprofessor.de arbeitet unsere Redaktion jeden Tag mit Leidenschaft.
Über Bauprofessor »
Copyright bauprofessor.de Lexikon
Herausgeber: f:data GmbH Weimar und Dresden
Die Inhalte dieser Begriffserläuterung und der zugehörigen Beispiele sind urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne Zustimmung der f:data GmbH unzulässig und strafbar. Das gilt insbesondere für Vervielfältigung, Übersetzung, Mikroverfilmung und die Einspeicherung und Verarbeitung in elektronischen Systemen.
Alle in diesem Werk enthaltenen Angaben, Ergebnisse usw. wurden von den Autoren nach bestem Wissen erstellt. Sie erfolgen ohne jegliche Verpflichtung oder Garantie der f:data GmbH. Sie übernimmt deshalb keinerlei Verantwortung und Haftung für etwa vorhandene Unrichtigkeiten.
Die Wiedergabe von Gebrauchsnamen, Handelsnamen, Warenbezeichnungen usw. in diesem Werk berechtigt auch ohne besondere Kennzeichnung nicht zu der Annahme, dass solche Namen im Sinne der Warenzeichen- und Markenschutz-Gesetzgebung als frei zu betrachten wären und daher von jedermann benutzt werden dürfen.

Verwandte Fachbegriffe

Außergerichtliche Beilegung von Streitigkeiten
Bei einem Bauvorhaben können bereits während der Bauplanung und danach während der Bauausführung Streitigkeiten zwischen den Baubeteiligten auftreten, die einer Konfliktlösung bedürfen. Zu prüfen bliebe zunächst eine außergerichtliche Streitbeilegung...
Verhandlungsprotokoll zum Nachunternehmervertrag
Einbeziehung von Nachunternehmern Übernimmt ein Bauunternehmen als Auftragnehmer die vertragliche Ausführung eines Bauvorhabens beispielsweise als Generalunternehmer (GU) oder als Schlüsselfertigbau (SF-Bau), so wird es in der Regel nicht alle Baulei...
Um Ihnen den bestmöglichen Service zu bieten, verwenden wir Cookies. Einige dieser Cookies sind erforderlich für den reibungslosen Ablauf dieser Website, andere helfen uns, Inhalte auf Sie zugeschnitten anzubieten. Wenn Sie auf „ Ich akzeptiere“ klicken, stimmen Sie der Verwendung von Cookies zu.
Individuelle Cookie-Einstellungen Ich akzeptiere