Lohn / Tarif / Rente

Schlichtungsabkommen – Baugewerbe

Entsteht zwischen Tarifvertragsparteien, beispielsweise für das Bauhauptgewerbe zwischen einerseits der IG BAU und andererseits den Bauverbänden HDB und ZDB zu Lohntarifen und dem Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe ( BRTV-Baugewerbe) ein Streitfall, der zu Kampfmaßnahmen führen kann, so haben die Tarifvertragsparteien innerhalb von 14 Kalendertagen in Verhandlungen einzutreten und zu versuchen, zu einer Einigung zu gelangen.
Erklärt jedoch eine Vertragspartei der anderen, dass eine Einigung nicht zu erzielen ist oder lehnt eine weitere Verhandlung ab, so ist ein „Schlichtungsverfahren“ durchzuführen. Grundlage dafür liefert das "Schlichtungsabkommen für das Baugewerbe (in der Fassung vom 26. März 1993)“.
Danach ist eine Zentralschlichtungsstelle aus einem unparteiischen Vorsitzenden sowie je 4 Beisitzern der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite zu bilden. Sie ist nach Anrufung innerhalb von 7 Kalendertagen zusammenzutreten und als einzige Instanz für alle Streitigkeiten der Tarifvertragsparteien zum BRTV zuständig. Der Vorsitzende wird jeweils für die Dauer von 3 Jahren gemeinsam von den Vertragsparteien berufen.
Die Verhandlungen der Zentralschlichtungsstelle sind nicht öffentlich. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Die Annahme eines Schiedsspruchs durch beide Parteien hat die Wirkung einer Gesamtvereinbarung. Nach Anrufung der Schlichtungsstelle und für die Dauer des Schlichtungsverfahrens besteht für die Parteien „Friedenspflicht“.
Ein Schlichtungsverfahren gilt als gescheitert, wenn nach § 9 des Schlichtungsabkommens:
  • die Zentralschlichtungsstelle nicht innerhalb einer Frist von 14 Kalendertagen nach ihrem Zusammentreten einen Schiedsspruch gefällt hat oder
  • der Schiedsspruch von den Tarifvertragsparteien abgelehnt worden ist.
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