Bauabrechnung

Schlusszahlungsanzeige gegenüber NU

Der General- bzw. Hauptunternehmer als Auftraggeber wird gegenüber einem Nachunternehmer als Auftragnehmer nach geprüfter Schlussrechnung den Schlusszahlungsbetrag feststellen und darüber eine Zusammenstellung vornehmen, die oft dem Auftragnehmer als Schlusszahlungsanzeige übermittelt wird. Auf dieser Grundlage ist nachvollziehbar, welcher Betrag und nach welchen Aufrechnungen bzw. welche Gegenforderungen zur Zahlung kommt.
Unter Beispiele wird eine Schlusszahlungsanzeige dargestellt, und zwar als Zusammenstellung bzw. Anlage über die Schlusszahlung bei einem Vertragsverhältnis zwischen Generalunternehmer (GU=Auftraggeber) und einem Nachunternehmer (NU=Auftragnehmer). In diesem Fall gilt der GU als Steuerschuldner (Steuerschuldnerschaft für Bauleistungen) für die Umsatzsteuer nach § 13 b Umsatzsteuergesetz, deshalb erfolgt die Rechnungslegung des NU an den GU nur über den Nettobetrag der Bauleistung. Im anderen Fall, wenn der Auftraggeber kein Steuerschuldner für die Umsatzsteuer wäre, läge eine Schlussrechnung mit Bruttobeträgen vor, wobei die Durchrechnung wieder analog ist.
Im Beispiel wird nur die Schlussrechnung zugrunde gelegt, d. h. nach bereits erfolgter Absetzung von bisher bereits vorgenommenen Abschlagszahlungen. In der Schlusszahlungsanzeige können noch weitere Aspekte berücksichtigt werden, beispielsweise Rechnungsminderungen aus Rechenfehlern, Fehlern im Aufmaß, nicht ausgeführten Leistungspositionen u.a. Etwaige weitere Vorbehalte, die einen Einfluss auf die Schlusszahlung haben können, sollten bereits mit der Abnahme schriftlich vor- bzw. festgehalten werden, z. B. Mängel, Restleistungen, Vertragsstrafe.
Die Schlusszahlungsanzeige kann auch zwischen den Vertragspartnern als Protokoll verfasst und ggf. darüber auch eine Vereinbarung getroffen werden. Ein Beispiel hierzu wird unter Schlusszahlungsprotokoll gegenüber dem NU als Auftragnehmer dargestellt.
Die Bestätigung des Protokolls durch die Vertragspartner sollte mit der Verbindlichkeit verbunden sein, dass durch die Partner weitere gegenseitige Forderungen ausgeschlossen werden. Ausgenommen hiervon sind in der Regel Forderungen aus eventuellen Mängelansprüchen des Auftraggebers.
Schließlich sei noch darauf verwiesen, dass die Ausführungen zur Schlusszahlung ebenfalls und in gleichem Maße maßgebend sind, wenn in sich abgeschlossene Teile der Leistung nach einer Teilabnahme ohne Rücksicht auf die Vollendung der übrigen Leistungen endgültig nach § 16 Abs. 4 VOB/B festgestellt und bezahlt werden.

Beispiel: Schlusszahlungsanzeige des Auftraggebers

Schlusszahlungsanzeige des Auftraggebers
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