Bei einer Bauhandwerkersicherung im reformierten Werk- und Bauvertragsrechts im BGB ab 2018 nach § 650f (vorher § 648a) BGB kann Sicherheit durch den Besteller als Auftraggeber gegenüber dem bauausführenden Unternehmer durch: - eine Garantie oder
- ein sonstiges Zahlungsversprechen
eines zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts oder Kreditversicherers gewährt werden. Nicht heranzuziehen ist die Bauhandwerkersicherung jedoch nach § 650f Abs. 6, Nr. 2 BGB, wenn der Besteller ein Verbraucher ist und es sich um einen Verbraucherbauvertrag oder einen Bauträgervertrag handelt. Zwischen dem Bauunternehmer und einem Verbraucher kann aber im Verbraucherbauvertrag durchaus eine entsprechende Verpflichtung zur Sicherheit geregelt werden. Als mögliche Formen der Sicherheit kommen infrage: - Bankbürgschaften von Geschäftsbanken und Sparkassen,
- Auszahlungsgarantie einer Bank oder eines Kreditversicherers,
- Hinterlegung von Geld oder Wertpapieren,
- Verpfändungen von Forderungen oder beweglichen Sachen,
- Einräumung einer Hypothek am Baugrundstück.
Erhält der Bauunternehmer für seinen Vergütungsanspruch eine Sicherheit vom Besteller beispielsweise mit einer Bankbürgschaft, dann ist der Anspruch auf Einräumung einer Sicherungshypothek des Bauunternehmers nach § 650e BGB ausgeschlossen. Das Recht auf Sicherheit ist ein eigenständiger, durchsetzbarer Anspruch, der auch eingeklagt werden kann.
Dabei umfasst die Bauhandwerkersicherheit nach Abs. 1 im § 650f auch die "in Zusatzaufträgen vereinbarte und noch nicht gezahlte Vergütung einschließlich dazugehöriger Nebenforderungen, die mit 10 % des zu sichernden Vergütungsanspruchs anzusetzen ist".
Bei Inanspruchnahme der Bauhandwerkersicherung dürfen Zahlungen an den ausführenden Bauunternehmer vom Kreditinstitut oder Kreditversicherer aber nur erfolgen, soweit der Besteller als Auftraggeber: - einen Vergütungsanspruch anerkennt oder
- durch vorläufig vollstreckbares Urteil zur Zahlung der Vergütung verurteilt wurde und
- die Voraussetzungen vorliegen, unter denen eine Zwangsvollstreckung begonnen werden darf.
Der Anspruch auf Sicherheit des Bauunternehmers kann vom Besteller nicht abgelehnt werden. Eine vom Besteller vorbereitete Vereinbarung, wonach der Auftragnehmer auf die Bauhandwerkersicherung verzichten soll, bleibt nach § 650f Abs.7 BGB unwirksam. Auch ist vom Bauunternehmer die Sicherheit nicht unbedingt schon vor oder bei Vertragsabschluss zu fordern, wenn er befürchtet, dadurch die Vertragsverhandlungen zu belasten.
Der Anspruch auf Sicherheit kann vom Bauunternehmer: - zum Vertragsabschluss, aber jederzeit problemlos
- auch während und nach der Vertragsdurchführung und
- sogar nach Rechtsprechung auch nach Fertigstellung und Abnahme der Bauleistung sowie
- auch noch nach Kündigung des Bauvertrags
geltend gemacht werden. Der BGH hat mit Urteil vom 6. März 2014 (Az.: VII ZR 349/12) entschieden, dass der Auftragnehmer nach Kündigung Sicherheit für die ihm zustehende Vergütung verlangen kann, sofern er die Vergütung schlüssig darlegt. Es reicht aber nicht aus, ausschließlich auf die vertraglich vereinbarte und noch nicht bezahlte Vergütung abzustellen. Erforderlich ist zunächst eine zu stellende Schlussrechnung unter Berücksichtigung eventueller Aussagen zum ersparten Aufwand. Ist danach die Rechnungslegung streitig, ist nach dem BGH-Urteil dem Unternehmer für seine schlüssig dargelegte Vergütung eine Sicherheit ohne Klärung der Streitfragen zu gewähren. Die üblichen Kosten der Bauhandwerkersicherung hat der Bauunternehmer als Auftragnehmer zu tragen und dem Besteller bis maximal 2 % für das Jahr zu erstatten. Dies gilt dann jedoch nicht, wenn sich die Zeitspanne der Sicherheit durch Einwendungen des Bestellers zum Vergütungsanspruch verlängert und sich die Einwendungen später als unbegründet erweisen. Die Höhe der Kostenerstattung ist durchaus akzeptabel, wenn man berücksichtigt, dass der Bauunternehmer dadurch die Möglichkeit hat, seine Vergütungsansprüche abzusichern. Insbesondere kann er dies auch bei der Kalkulation seiner Angebotspreise mitberücksichtigen.
Noch zu erwähnen ist, dass die Sicherheit nach Abs. 1 im § 650f BGB mit einem Vorbehalt versehen werden kann, und zwar in der Weise, dass sich der Sicherungsgeber (also z. B. die Bank) das Recht vorbehält, sein "Versprechen" im Falle einer wesentlichen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Bestellers mit Wirkung für Vergütungsansprüche aus Bauleistungen zu widerrufen.
Wird durch den Besteller keine Sicherheit gestellt, hat der Bauunternehmer dem Besteller eine angemessene Nachfrist zu setzen. Verstreicht sie erfolglos, kann der Bauunternehmer nach § 650f Abs. 5 BGB die Leistung verweigern oder den Vertrag kündigen.
Zu empfehlende und verwendbare Musterbriefe zum Download können unter dem Begriff Bauhandwerkersicherung aufgerufen und genutzt werden.