Sonntagsarbeit ist die an Sonntagen geleistete Arbeit in der Zeit zwischen 0.00 Uhr und 24.00 Uhr. Mit Bezug auf das Arbeitszeitgesetz (ArbZG vom 06.06.1994, in letzter Fassung vom 11. November 2016) darf nach § 8 Abs. 1 an Sonn- und Feiertagen nicht gearbeitet werden. Es sind jedoch Ausnahmen möglich, so für:
Arbeiten, die nicht an Werktagen vorgenommen werden können, z. B. Notdienste,
unaufschiebbare Straßenbauarbeiten,
die Instandhaltung von Betriebseinrichtungen, bedingt zum Fortgang des regelmäßigen Betriebs.
Lägen hierzu Zweifel vor, wird die Aufsichtsbehörde feststellen, ob eine Ausnahme gegeben ist.
Weiterhin ist Sonntagsarbeit nach § 14 Abs. 1 ArbZG möglich auch bei vorübergehenden Arbeiten
in Notfällen oder in außergewöhnlichen Fällen, die unabhängig vom Willen des Betroffenen eintreten und deren Folge nicht auf andere Weise zu beseitigen sind, beispielsweise wenn Baustoffe und damit verbundene Arbeitsergebnisse durch ungünstige bzw. extreme Witterungsverhältnisse zu verderben oder misslingen drohen,
Fälle, die bei Nichterledigung der Arbeiten zu Gefährdungen führen oder einen unverhältnismäßig hohen Schaden zur Folge hätten.
Die Aufsichtsbehörde kann auch zu Einzelfällen Ausnahmen bewilligen, wenn dafür nach § 13 Abs. 3 bis 4 ArbZG wirtschaftliche oder betriebstechnische Gründe sprechen und die Arbeiten unbedingt fortgeführt werden müssen oder dies im öffentlichen Interesse dringend notwendig ist.
Bei der Sonntagsarbeit bleibt noch zu beachten, dass nach § 11 Abs. 1 ArbZG mindestens 15 Sonntage im Jahr beschäftigungsfrei bleiben müssen. Für die Arbeit an einem Sonntag muss dann ein Werktag innerhalb von 2 Wochen frei sein.
Vom Hauptverband der Deutschen Bauindustrie (HDB) wurde eine Kurzübersicht zum "Arbeitszeitrecht in der Bauwirtschaft (Stand: 15. Dezember 2017)" als praktische Hilfestellung zu speziellen Fragen des Arbeitszeitrechts nach ArbZG herausgegeben.
Für die Angestellten im Baugewerbe und Poliere gilt die gleiche Sonntagszeit nach RTV-Angestellte wie für die gewerblichen Arbeitnehmer. Zu zahlen ist für die Sonntagsarbeit je Stunde 1/173 des vereinbarten Gehalts zuzüglich Sonntagsarbeitszuschlag.