Bauberichterstattung / Statistik

Statistikvereinfachungen für Existenzgründer

Auf Grundlage des Bürokratieentlastungsgesetzes (vom 28. Juli 2015 in BGBl. I Nr. 32, S. 1400) wird künftig der Meldeumfang zu verschiedenen einzelnen Statistikgesetzen reduziert. Das bringt vor allem für Existenzgründer weniger bürokratischen Aufwand zu folgenden Statistiken mit sich:
  • Im Umweltstatistikgesetz (UStatG) vom 16. August 2005 (zuletzt geändert vom 15.11.2014) gilt eine Umsatzschwelle von 800.000 € (vorher 500.000 €). Bis zu diesem Umsatz brauchen Existenzgründer im Jahr der Betriebseröffnung und den folgenden 2 Jahren keine Meldungen abzugeben.
  • Im Gesetz über die Kostenstrukturstatistik (KoStrukStatG) vom 7. September 2007 gilt künftig ebenfalls eine Jahresumsatzschwelle von 800.000 € (vorher 500.000 €) im Kalenderjahr der Betriebseröffnung und den folgenden 2 Jahren für Existenzgründer, wobei zugleich ausgeführt bzw. definiert wird, wer als Existenzgründer gilt. Als Existenzgründer gelten natürliche Personen, die eine gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeit in Form einer Neugründung, einer Übernahme oder einer tätigen Beteiligung aus anhängiger Beschäftigung oder aus der Nichtbeschäftigung heraus aufnehmen.
  • Wie zuvor dargelegt, wurden auch analoge Regelungen zu Meldungen nach dem Gesetz über die Statistik im Produzierenden Gewerbe (ProdGewStatG), dem Dienstleistungsstatistikgesetz (DlStatG) und Handelsstatistikgesetz (HdlStatG) getroffen im Hinblick auf die erhöhte Jahresumsatzschwelle von 800.000 € (vorher 500.000 €).
  • Auch im Gesetz über die Preisstatistik wurde die Umsatzschwelle für die Meldungen auf 800.000 € für Existenzgründer erhöht. Danach besteht in den folgenden 2 Jahren keine Auskunftspflicht, wenn das Unternehmen im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr Umsätze in Höhe von weniger als 800.000 € erwirtschaftet hat.
Weiterhin wurden in Verbindung dazu einige Hilfsmerkmale für Erhebungen mit aufgenommen, zu denen künftig eine Meldepflicht besteht:
  • zu Name, Anschrift, Telefonnummer und Adressen für elektronische Post der Erhebungseinheiten sowie zu den für Rückfragen zur Verfügung stehenden Personen,
  • zusätzlich für die Erhebung Name und Anschrift der Verwaltungseinheit, Gebäude- und Wohnungsnummer sowie zur Lage der Wohnung im Gebäude.
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