Buchhaltung / Rechnungswesen

Stille Rücklagen

Stille Rücklagen sind stets in Verbindung mit steuerrechtlichen Bewertungsvorschriften der Wirtschaftsgüter sowie steuerlichen Abschreibungen zu sehen. Scheidet ein Wirtschaftsgut aus dem Betriebsvermögen (beispielsweise Grund und Boden sowie Gebäude aus dem Anlagevermögen) aus, das mit einer stillen Rücklage behaftet ist, dann ist diese aufzulösen und der daraus erzielbare Gewinn zu versteuern.
Das Unternehmen als Steuerpflichtiger kann folgendermaßen verfahren:
  • Auflösung sofort im Geschäftsjahr der Veräußerung und Verrechnung mit den Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten des Ersatzwirtschaftsgutes,
  • Einstellung in der Bilanz zum Ende des Geschäftsjahres in eine den Gewinn mindernde steuerfreie Rücklage nach § 6 Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG).
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