Für Ausschreibungen von Teilleistungen im Straßen- und Brückenbau bietet der Standardleistungskatalog "STLK - für den Straßen- und Brückenbau" eine Grundlage. Er wird nach Leistungsbereichen (LB) gegliedert und umfasst eine Sammlung von standardisierten, datenverarbeitungsgerechten Texten. Neben einer CD-Version gibt es auch eine Online-Version www.STLK.de mit aktuellen Texten der Leistungsbereiche. Für die Leistungsbeschreibung zur Aufstellung eines Leistungsverzeichnisses (LV) werden im "Handbuch für die Vergabe und Ausführung von Bauleistungen im Straßen- und Brückenbau (HVA B-StB, Ausgabe April 2016)" im Teil 1 unter Tz - 1.4 - Leistungsbeschreibung - Nr. 32 bis 39 Aussagen getroffen, nachfolgend als Auszug aufgeführt.
Auszug aus HVA B-StB (2016, Tz. 1.4 - S. 9 und 10):
Leistungsverzeichnis-Positionen mit STLK-Texten
(32) Der Positionstext aus Standardleistungstexten des "Standardleistungskatalogs für den Straßen- und Brückenbau (STLK)", ggf. des "Standardleistungskatalogs für den Wasserbau (STLW)", besteht aus:
Überschrift,
Standard-Leistungs-Nummer,
Menge und Abrechnungseinheit,
Leistungstext.
(33) Die"Überschrift" kennzeichnet die einzelne Position. Bei Anwendung des STLK entspricht die Überschrift dem Kurzgrundtext der jeweiligen "Standard-Teilleistung".
(34) Eine "Standard-Leistungs-Nummer" (StL-Nr.) umfasst maximal 16 Ziffern und wird in folgender Form dargestellt:
XX.XXX/XXX XX XX XX,
Die letzten acht Stellen können je nach verwendeter Standard-Leistung statt mit einer Ziffer durch einen Strich "-" belegt sein.
(35) Die "Menge" ist im Regelfall in ganzen Zahlen anzugeben. ln Ausnahmefällen sind bis 2 Dezimalstellen hinter dem Komma zulässig. Vor das Komma ist mindestens eine Ziffer zu setzen (z. B. 0,50).
(36) Als "Abrechnungseinheit "(AE) dürfen nur die im STLK enthaltenen AE verwendet werden (Zusammenstellung siehe Vordruck "HVA B-StB Titelblatt Leistungsbeschreibung L", Muster 1.4 - 1.1) Abrechnungseinheiten nach Gewicht sind nur dann zulässig, wenn andere Abrechnungseinheiten oder eine Abrechnung nach Rauminhalt nicht zweckmäßig sind.
(37) Der "Leistungstext" der Position ist aus Grundtext und Folgetexten einer Standardteilleistung des STLK so zusammenzusetzen, dass er alle technischen Angaben enthält, die außer den Allgemeinen und Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen und den übrigen Teilen der Leistungsbeschreibung zur vollständigen Beschreibung der Teilleistung erforderlich sind.
(38) lst ein gewählter STLK-Text durch eine "teilfreie Textergänzung" zu vervollständigen (Folgetext mit Leitwort und Punktfolge (z. B. "Material ..."), dann darf für den Positionstext im Leistungsverzeichnis nur ein dem Leittext entsprechender Text eingetragen werden.
(39) Unterscheidet sich der Leistungstext aufeinander folgender Positionen nur in einem oder mehreren Folgetexten, so können statt des Grundtextes die Worte "GT wie OZ (...) gesetzt werden. Die Folgetexte, auch die unverändert bleibenden, müssen immer in vollem Wortlaut aufgeführt werden."
Sollte es nicht möglich sein, Teilleistungen mit Standard-Leistungstexten zu beschreiben, dann sind "freie Texte im LV " zu formulieren. Dafür sind dem Grunde nach die gleichen Anforderungen wie für STLK-Texte sowie die Hinweise in den Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen (ATV) in den DIN-Vorschriften in der VOB Teil C und den dort ausgewiesenen Abrechnungseinheiten zu berücksichtigen.