Baurecht / BGB

Streitigkeiten aus dem Bauvertrag nach VOB

Streitigkeiten aus dem bauvertrag nach VOB
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Bei einem Bauvorhaben kann es zwischen den Baubeteiligten zu Meinungsverschiedenheiten bzw. Streitigkeiten kommen. Die Streitbeilegung kann außergerichtlich, gerichtlich oder durch ein Schiedsgerichtsverfahren geklärt werden. Hinsichtlich von Verfahren bzw. Möglichkeiten für eine außergerichtliche Streitlösung sei auf Erläuterungen unter Außergerichtliche Beilegung von Streitigkeiten verwiesen. Handelt es sich um öffentliche Bauaufträge und/oder liegt dem Bauvertrag VOB Teil B zugrunde, trifft § 18 in der VOB/B Regelungen zu Streitigkeiten.
Eine gerichtliche Auseinandersetzung ist auf Grundlage der Zivilprozessordnung (ZPO) zu führen, maßgeblich nach den Voraussetzungen des § 38 ZPO. Die ZPO stellt zwingendes Recht dar. Für einen VOB-Vertrag wird bestimmt, dass sich der Gerichtsstand für Streitigkeiten nach dem Sitz der für die Prozessvertretung des Auftraggebers zuständigen Stelle richtet. Der Gerichtsstand ist dem Auftragnehmer auf Verlangen mitzuteilen. Geregelt wird damit lediglich die örtliche Zuständigkeit. Dagegen bleibt die sachliche Zuständigkeit eines Gerichts unberührt, ob z. B. der Streit vor dem Amtsgericht oder einer Zivilkammer behandelt wird.
Die Festlegung zum örtlichen Gerichtsstand gilt gleichermaßen für Bauverträge mit öffentlichen und privaten Auftraggebern, wobei aber vordergründig an öffentliche Auftraggeber gedacht wurde. Voraussetzung ist jedoch, dass die Vertragspartner nach der ZPO auch berechtigt sind, den Gerichtsstand vertraglich festzulegen. Durch Festlegung in Besonderen Vertragsbedingungen (BVB) ist es den Vertragspartnern aber auch möglich, den örtlichen Gerichtsstand im Einzelfall frei festzulegen. Die Festlegung bzw. Vereinbarung des Gerichtsstandes ist jedoch nicht maßgebend für eine Schiedsgerichtsvereinbarung, ebenfalls auch nicht in einem selbstständigen Beweisverfahren sowie nicht für gerichtliche Mahnverfahren nach §§ 688 ff. ZPO.
Handelt es sich demgegenüber um Streitigkeiten bei BGB-Bauverträgen und Verbraucherbauverträgen über die Vergütungsfähigkeit und Höhe der zu gewährenden Vergütung bei einer Leistungsänderung oder einer zusätzlichen Leistung nach § 650b und 650c BGB, so besteht nach dem reformierten Werk- und Bauvertragsrecht im BGB ab 2018 nach § 650d BGB die Möglichkeit zum Erlass einer einstweiligen Verfügung zu solchen Streitigkeiten. Dafür ist es nicht notwendig, bereits zu Beginn der Bauausführung den Verfügungsgrund glaubhaft zu machen.
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