Baurecht / BGB

Streitigkeiten bei BGB-Bauverträgen

Zwischen den Baubeteiligten kann es bei einem Bauvorhaben zu Meinungsverschiedenheiten bzw. Streitigkeiten kommen. Möglich ist die Streitbeilegung bei Werkverträgen nach VOB gerichtlich, außergerichtlich oder durch ein Schiedsgerichtverfahren. Hinsichtlich von Verfahren bzw. Möglichkeiten für eine außergerichtliche Streitlösung sei auf Erläuterungen unter Außergerichtliche Beilegung von Streitigkeiten verwiesen.
Streitigkeiten liegen oft zu geänderten und zusätzlichen Leistungen und deren Vergütung vor, wenn darüber kein Einvernehmen erreicht werden konnte. Auf Grundlage des reformierten Werk- und Bauvertragsrechts im BGB ab 2018 hat der bauausführende Unternehmer bei Begehren einer geänderten oder zusätzlichen Leistung durch den Besteller bei einem BGB-Bauvertrag oder den Verbraucher bei einem Verbraucherbauvertrag Anspruch auf eine Anpassung der Vergütung nach § 650b und 650c BGB. Streitigkeiten können zwischen den Vertragsparteien entstehen, wenn sie sich über die Vergütungsfähigkeit und Höhe der Vergütung nicht einig werden. Falls die Streitigkeiten länger andauern, kann die Liquidität des Bauunternehmers geschmälert sein. Eine rasche Entscheidung ist wünschenswert.
Erleichtert wird die Situation durch den möglichen Erlass einer einstweiligen Verfügung nach § 650d BGB bei Streitigkeiten über des Anordnungsrecht von Leistungsänderungen und die Vergütungsanpassung bei BGB-Bauverträgen. Nach Beginn der Bauausführung ist nicht erforderlich, dass "der Verfügungsgrund glaubhaft gemacht wird". Vermutet wird damit, dass ein Verfügungsgrund gemäß §§ 935 und 940 Zivilprozessordnung (ZPO) praktisch vorliegt. Für einen Verfügungsgrund bestanden in der Vergangenheit meistens hohe Hürden. Wenn durch den Besteller oder Verbraucher beispielsweise zu leistende Abschlagszahlungen nicht oder nur teilweise erfolgen, kann der Bauunternehmer den Erlass einer einstweiligen Verfügung beantragen.
Nunmehr ist ein Rechtsschutz einfacher zu erlangen. Er ist von Bedeutung vorrangig bei Streitigkeiten:
  • zur Anordnung von Leistungsänderungen durch den Besteller oder Verbraucher hinsichtlich ihrer Rechtmäßigkeit und schlussfolgernd,
  • ob der Bauunternehmer der Anordnung nachzukommen hat und inwieweit sie für ihn zumutbar ist,
  • zur Höhe der Vergütungsanpassung bei einvernehmlichen Leistungsänderungen sowie zusätzlichen Leistungen,
  • zur Höhe der geschuldeten und zu leistenden Abschlagszahlungen durch den Besteller bzw. Verbraucher nach § 650c Abs. 3 BGB einschließlich der Rückgewähr von erhaltenen Überzahlungen,
  • über eine zu gewährende Sicherheit zur Vergütung und vorgenommenen Zahlungen.
Geändert wurden zu den angeführten Aussagen bei Streitigkeiten in Verbindung mit dem Bauvertragsrecht im BGB ab 2018 auch die §§ 71 und 119 sowie zugefügt § 72a im Gerichtsverfassungsgesetz. Danach sind u. a. bei den Landgerichten und Oberlandesgerichten Zivilkammern für Streitigkeiten aus Bauverträgen sowie Architekten- und Ingenieurverträgen zu bilden.
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