VOB B

Stundenlohnarbeiten-Anzeige

Die Ausführung von Stundenlohnarbeiten ist durch den Auftragnehmer dem Auftraggeber vor Beginn der Ausführung anzuzeigen, bei einem Bauvertrag nach VOB gemäß § 15 Abs. 3 VOB/B. Dadurch soll es dem Auftraggeber möglich sein, den entstehenden Aufwand zu überwachen. Eine Schriftform ist nicht vorgeschrieben. Eine Anzeige sollte aber in nachweisbarer Form erfolgen, um Streitigkeiten vorzubeugen.
Wird eine Anzeige von Stundenlohnarbeiten gänzlich unterlassen, geht trotzdem nicht die Vergütung verloren. Die Anzeige dient Beweiszwecken über den Umfang der ausgeführten Arbeiten, ist aber nicht unabdingbare Voraussetzung für die Vergütung.
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