Personalwirtschaft / Arbeitsrecht

Tägliche Höchstarbeitszeit im Baugewerbe

Die tägliche Höchstarbeitszeit wird nach § 3 im Arbeitszeitgesetz (ArbZG vom 06.06.1994, in letzter Fassung vom 11. November 2016) bestimmt und darf 8 Stunden nicht überschreiten, auch nicht während der Nacht (23 Uhr bis 6 Uhr). Nach § 15 Abs. 2 ArbZG sind aber Ausnahmen möglich. Sie tägliche Arbeitszeit kann auf bis zu 10 Stunden verlängert werden, wenn durch Freizeitausgleich innerhalb von 6 Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt 8 Stunden werktäglich nicht überschritten werden.
Ausnahmen zur täglichen Höchstarbeitszeit sind auch möglich, wenn die jeweilige Aufsichtsbehörde der Länder (in der Regel Gewerbeaufsichtsämter bzw. Arbeitsschutzämter) für Bau- und Montagestellen nach § 15 Abs. 1, Nr. 1b ArbZG im Einzelfall längere tägliche Arbeitszeiten als 10 Stunden genehmigt.
Das kann auch vorübergehende Arbeiten betreffen:
  • in Notfällen oder in außergewöhnlichen Fällen sowie
  • in Fällen, die bei Nichterledigung der Arbeiten zu Gefährdungen führen oder einen unverhältnismäßig hohen Schaden zur Folge hätten.
Die tägliche Arbeitszeit, die über 8 Stunden hinaus geht, muss nach § 16 Abs. 2 ArbZG aufgezeichnet werden. Dabei bleibt aber zu beachten, dass für die tägliche Arbeitszeit nicht der Kalendertag von 0.00 bis 24.00 Uhr, sondern ein individueller Arbeitstag mit Beginn der Tätigkeit maßgeblich ist. Diese Regelungen dürfen nicht missbräuchlich ausgenutzt werden.
Eine Verlängerung der täglichen Höchstarbeitszeit auf 10 Stunden ist im Baugewerbe auch möglich, wenn durch eine Betriebsvereinbarung oder ggf. einzelvertragliche Vereinbarungen die tägliche Arbeitszeit im Rahmen einer Form der Arbeitszeitflexibilisierung- als Arbeitszeitausgleich innerhalb von 2 Wochen oder in einem zwölfmonatigen Ausgleichszeitraum - bei vorliegenden Voraussetzungen abweichend gestaltet wird. Wendet ein Bauunternehmen nicht die Arbeitszeitflexibilisierung nach BRTV-Baugewerbe an, kann es sich für eine Überschreitung der täglichen Arbeitszeit über 8 Stunden hinaus eine Bewilligung der Aufsichtsbehörde mit Bezug auf § 15 Abs. 1, Nr. 1b ArbZG einholen. Sie kann aber ausdrücklich nur für Bau- und Montagestellen gewährt werden. Bei Bewilligung ist aber ein Ausgleich bereits nach 6 Monaten oder 24 Wochen von maximal 48 Stunden wöchentlich zu sichern.
Seit 2014 ist noch auf die von den Tarifvertragsparteien gemäß des § 3 Tz. 5.4 im BRTV-Baugewerbe vereinbarte Ausnahmeregelung zur Arbeitszeitverlängerung im Bahnbau hinzuweisen, wonach bei Arbeiten an Bahnanlagen im Gleisbereich von Eisenbahnen die tägliche Arbeitszeit im Einvernehmen mit dem Betriebsrat über 10 Stunden hinaus verlängert werden kann, wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst fällt.
Vom Hauptverband der Deutschen Bauindustrie (HDB) wurde eine Kurzübersicht zum "Arbeitszeitrecht in der Bauwirtschaft (Stand: 15. Dezember 2017)" als praktische Hilfestellung zu speziellen Fragen des Arbeitszeitrechts nach ArbZG herausgegeben.
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