Grundlagen zur Zusatzrente
Grundlage für die tarifliche Zusatzrente bildet der "Tarifvertrag über die Zusatzrente im Baugewerbe (TV TZR vom 15. Mai 2001 und letzten Fassung vom 31. März 2005)". Der betriebliche Geltungsbereich bezieht sich auf Betriebe vornehmlich des Bauhauptgewerbes, für die auch der Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe (BRTV-Baugewerbe) bestimmend ist. Erfasst werden sowohl gewerbliche Arbeitnehmer als auch Angestellte, Poliere sowie Auszubildende. Keine Allgemeinverbindlichkeit
Die Regelungen des TZR gelten für Tarifgebiete West, soweit für die Betriebe Tarifgebundenheit durch gleichzeitige Mitgliedschaft in einem Bauunternehmerverband (HDB, ZDB) und der IG BAU vorliegt. Mangels seiner Allgemeinverbindlichkeitserklärung ist der TZR jedoch im Tarifgebiet Ost und Berlin-Ost nicht in Kraft getreten. Ausgenommen sind lediglich gewerbliche Arbeitnehmer in Betrieben, die überwiegend Bauten- und Eisenschutzmaßnahmen ausführen.
Umfang der Zusatzrente
Nach § 2 Abs. 1 im TZR umfasst der tarifliche Arbeitgeberanteil als Anspruch einen Betrag von 30,68 € für jeden Kalendermonat, wenn der Arbeitnehmer zugleich eine Eigenleistung in Höhe von 9,20 € im Wege der Entgeltumwandlung erbringt und den monatlichen Gesamtbetrag von 39,88 € vom Arbeitgeber für diesen Zweck verwenden lässt. Der Betrag mindert sich jedoch in Tarifgebieten West um 1,53 € für jeden Arbeitstag, an dem kein Anspruch auf Entgelt oder Entgeltfortzahlung besteht. Mit der Zusatzrente verfügt der Arbeitnehmer über einen gesetzlichen Anspruch gegenüber seinem Arbeitgeber auf betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung.
Möglich ist der Aufbau einer kapitalgedeckten zusätzlichen Altersversorgung. Die Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes (ZVK-Bau) bietet zur Umsetzung dieser Zusatzrente die hauseigene Produktlinie "ZukunftPlus" an.
Pflicht des Arbeitgebers bei der Entgeltumwandlung
Seit 1. Januar 2022 ist der Arbeitgeber neu nach § 1a Abs. 1a im „Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG)“ bei Entgeltumwandlungen in Form einer Direktversicherung, Pensionskasse u. a. und dabei einer Einsparung von Sozialversicherungsbeiträgen verpflichtet, 15 % des umgewandelten Entgelts bis höchstens der eingesparten SV-Beiträge als Zuschuss zu gewähren. Diese Regelung muss jedoch nach § 10 im TZR in den Tarifgebieten West nicht angewendet werden, wobei auch der tarifliche Arbeitgeberanteil nach TZR mindestens so hoch wie der neue Zuschuss von 15 % sein wird.
In den Tarifgebieten Ost und Berlin-Ost wäre auch bei Tarifbindung der Arbeitgeber-Betriebe keine Verpflichtung zur neuen Umwandlung vorzusehen. Besteht jedoch keine Tarifbindung des Arbeitgebers, würde Pflicht zum neuen Zuschuss anzuwenden sein, ebenfalls bei Umwandlung eines übertariflichen Entgelts.
Berücksichtigung der Zusatzrente bei der Kalkulation
In den Musterberechnungen des Hauptverbandes der Deutschen Bauindustrie (HDB) zur Bestimmung des Zuschlagsatzes für die Lohnzusatzkosten wird die tarifliche Zusatzrente in der Position 2.2.2.3 ausgewiesen. Betriebliche Unterschiede werden vorliegen, weil der Anteil von Arbeitnehmern, die von dem Anspruch auf tarifliche Zusatzrente Gebrauch machen, von Betrieb zu Betrieb sehr verschieden hoch sein wird. Deshalb ist der Ansatz betriebsindividuell zu prüfen und anzusetzen. Als Grundlage kann hierfür das Muster unter „Kalkulationshilfen“ dienen.
Dabei ist für die gewerblichen Arbeitnehmer zunächst zu prüfen, wie viele prozentual von den jeweils gesamten Arbeitnehmern in die tarifliche Zusatzrente einbezogen sind. Danach ist der prozentuale Anteil innerhalb der Sozialkosten zu bestimmen, und zwar folgendermaßen:
30,68 € x 12 Monate x Anteil der Arbeitnehmer mit Zusatzrente | = | .... % |
Jahreslohn in € pro Mann im Durchschnitt |
In der Musterrechnung des HDB zur Bestimmung des Zuschlagssatzes für die Lohnzusatzkosten wird davon ausgegangen, dass 10 % der Arbeitnehmer im Tarifgebiet Westdeutschland von der tariflichen Zusatzrente Gebrauch machen. Daraus leitet sich zum Stand Juli 2021 ein Prozentsatz von ca. 0,11 % für die tarifliche Zusatzrente in den Sozialkosten ab.
Für die Angestellten einschließlich Poliere ist ebenfalls zu prüfen, wie hoch der Anteil an den gesamten Angestellten ist, die von der tariflichen Zusatzrente Gebrauch machen.
In den Musterberechnungen des HDB für die Berechnung eines Zuschlagssatzes für die Gehaltszusatzkosten wurde der Anteil von Angestellten, die sich an der tariflichen Zusatzrente in Bauunternehmen in den Tarifgebieten West beteiligen, ebenfalls mit 10 % angenommen. Daraus leitet sich ebenfalls zum Stand Juli 2021 ein prozentualer Anteil von ca. 0,06 % in den Sozialkosten ab.