Lohn / Tarif / Rente

Tariflohn

Vom Tariflohn wird in der Baupraxis begrifflich meistens im Sinne des Tarifstundenlohns (TL) gesprochen. Er wird für die gewerblichen Arbeitnehmer in tarifgebundenen Betrieben im Bauhauptgewerbe nach betrieblichem Geltungsbereich des Bundesrahmentarifvertrags für das Baugewerbe (BRTV-Baugewerbe) auf Grundlage der Entgelttarifverträge (TV Lohn – differenziert nach den Tarifgebieten West, Ost und Land Berlin) vom 5. November 2021 vergütet. Im Ergebnis der Tarifrunde 2021 steigen die Tarifstundenlöhne zunächst ab 1. November 2021 in den Tarifgebieten West und Berlin um 2,1 % sowie in Ost um 2,2 % sowie in weiteren Stufen ab 1. April 2022 mit + 2,0 % bzw. + 2,8 % und ab 1. April 2023 mit + 2,0 % bzw. + 2,7 %.
Tariflohn
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In der Aussage des Tariflohns wird der Tarifstundenlohn der Höhe nach differenziert für die einzelnen Lohngruppen nach § 5 im BRTV-Baugewerbe in den Entgelttarifverträgen innerhalb der Bautarifverträge bestimmt. Basis für die Ableitung bildet der Ecklohn im Baugewerbe im Sinne eines Bundesecklohns, der für das Bauhauptgewerbe dem Tarifstundenlohn je Stunde der Lohngruppe 4 (Spezialfacharbeiter) entspricht.
Der Tarifstundenlohn umfasst nicht den gesamten Stundenlohn als Bruttolohn je geleistete Arbeitsstunde. Hinzuzurechnen sind noch ein Bauzuschlag (BZ) sowie seit 1. Oktober 2020 eine Wegstreckenentschädigung (WE), letztere nur noch bis 31. Dezember 2022. Verwiesen sei hierzu auf Aussagen unter Lohnbestandteile im Bauhauptgewerbe. Manchmal ist für Tariflöhne auch der Begriff "Grundlöhne" anzutreffen.
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