VOB A

Technische Angebotsprüfung

Mit der technischen Angebotsprüfung ist zu prüfen, ob das Angebot die in der Leistungsbeschreibung gestellten technischen Anforderungen erfüllt. Das betrifft besonders die zur Baumaßnahme angebotenen Produkte und Verfahren. Eine solche Prüfung ist gewissermaßen für alle Bauaufträge unabhängig vom Bezug auf VOB oder BGB erforderlich.
Für öffentliche Bauaufträge leitet sich die technische Angebotsprüfung aus den Regelungen in:
  • der VOB Teil A nach § 16d im Abschnitt 1 (Basisparagrafen) für nationale Vergaben im Unterschwellenbereich und analog nach § 16c EU im Abschnitt 2 bei Bauaufträgen mit EU-weiten Ausschreibungen sowie nach § 16c VS im Abschnitt 3 für verteidigungs- und sicherheitsspezifische Baumaßnahmen,
  • den Vergabehandbüchern zu:
    • Hochbaumaßnahmen im Vergabe- und Vertragshandbuch (VHB-Bund, Ausgabe 2017, Stand 2019) in der Richtlinie 321 unter Tz. 3.2 und
    • Bauaufträgen im Brücken- und Straßenbau nach HVA B-StB im Teil 2 unter Tz. 2.4 - Prüfung und Wertung der Angebote -.
Dass eine angebotene Bauleistung den geforderten Merkmalen entspricht, kann durch geeignete Bescheinigungen, beispielsweise durch Vorlage eines Prüfberichts, Testberichts oder eines Zertifikats einer akkreditierten Bewertungsstelle (z. B. die Technischen Überwachungsvereine (TÜV) und die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung - BAM) vom Bieter belegt werden.
Weichen Spezifikationen im Angebot gegenüber der Leistungsbeschreibung ab, bleibt zu prüfen, ob sie mit dem geforderten Schutzniveau in Bezug auf Sicherheit, Gesundheit und Gebrauchstauglichkeit gleichwertig sind und die Gleichwertigkeit z. B. durch Vorlage von Zertifikaten nachgewiesen wird. Hätte der Bieter keine Möglichkeit zur Vorlage von geforderten Nachweisen, blieb zu prüfen, ob die Erfüllung der gestellten Anforderungen in anderer Weise nachgewiesen werden kann.
Bei EU-weiten Ausschreibungen ist außerdem noch zu prüfen, ob spezifische umweltbezogene, soziale oder sonstige Merkmale erfüllt werden.
Auch Nebenangebote sind daraufhin zu prüfen, ob der angebotene Leistungsinhalt sowohl qualitativ als auch quantitativ den in der Leistungsbeschreibung vorgegeben Anforderungen entspricht. Analog sind bei Bauaufträgen bei Erreichen der Schwellenwerte die Mindestanforderungen nach den EU-Regeln und EU-Verfahren zu prüfen.
Eine technische Prüfung ist auch zu Nachträgen, einerseits nach den verschiedenen Nachtragsarten nach der VOB und zum anderen auch bei Vergütungsanpassungen zu Bauverträgen nach BGB vorzusehen. Hierzu sei verwiesen auf Nachtragsangebot und Nachtragsprüfung.
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