Buchhaltung / Rechnungswesen

Teilwertabschreibung

Die Teilwertabschreibung ist gleichbedeutend mit dem Ansatz des niedrigeren Teilwerts in der Steuergewinnermittlung mit Bezug auf § 6 Abs. 1; Nr. 2 Einkommensteuergesetz (EStG). Die Teilwertabschreibung stellt sich als Differenz zwischen einem Buchwert des betreffenden Wirtschaftsguts (einerseits beim Anlagevermögen und andererseits auch beim Umlaufvermögen) und dem Teilwert des Wirtschaftsguts dar.
Bei einem betrieblich genutzten Gebäude kann eine Teilwertabschreibung ggf. bereits im Anschaffungs- bzw. Herstellungsjahr vorgenommen werden. Voraussetzung ist, dass vergleichbare Herstellungen zu niedrigeren Preisen abgewickelt worden sind. In analoger Aussage könnte der Entnahmewert beispielsweise für ein Einfamilienhaus des Unternehmers niedrigerer sein.
Die steuerliche Anerkennung ist nur möglich unter der Voraussetzung einer dauerhaften Wertminderung der betreffenden Wirtschaftsgüter. Eine Teilwertabschreibung muss begründet sein. Fallen die Gründe weg, dann ist sie rückgängig zu machen. Eine Teilwertabschreibung ist nur zum Bilanzstichtag vorzunehmen, nicht innerhalb eines Geschäftsjahres.
Wird der zu versteuernde Gewinn mittels Einnahmenüberschussrechnung (EÜR) bestimmt, dann darf keine Teilwertabschreibung vorgenommen werden.
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