Rechtsformen/ ARGE

Typische und atypische stille Gesellschaft

Die Unterscheidung der stillen Gesellschaften nach typisch und atypisch erfolgt hinsichtlich der Besteuerung. Der Gewinnanteil des typischen Gesellschafters ist als Einkünfte aus Kapitalvermögen zu behandeln. Der atypische stille Gesellschafter wird außer Gewinn oder Verlust auch an den stillen Reserven beteiligt. Er wird deshalb steuerlich als Mitunternehmer angesehen. Seine Einkünfte aus der Beteiligung werden als Einkünfte aus Gewerbebetrieb behandelt.
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Aktuelle Normen und Richtlinien zu "Typische und atypische stille Gesellschaft"

Auszug im Originaltext aus VDI 6002 Blatt 1 (2014-03)
Die folgenden Aussagen gelten für Anlagen von typischerweise mehr als 20 m² Kollektorfläche.5.3.1 Grundlegende Unterschiede bei der Auslegung von konventionellen Energiesystemen und von SolaranlagenEin konventionelles Energieversorgungssystem muss ei...
- VDI-Richtlinie im Originaltext -
VDI-Richtlinie
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