Lohn / Tarif / Rente

Überstundenzuschläge

Überstunden (Mehrarbeit) sind nach § 3 Abs. 5 des Bundesrahmentarifvertrags für das Baugewerbe (BRTV-Baugewerbe) die über die bei tariflicher oder betrieblicher Arbeitszeitverteilung festgelegten Überstunden hinaus geleisteten Arbeitsstunden. Dabei ist die gewählte Art einer Arbeitszeitflexibilisierung zu beachten. Fällt an einzelnen Werktagen Arbeitszeit aus, so kann sie durch Verlängerung der Arbeitszeit an anderen Werktagen innerhalb von 2 Kalenderwochen (zweiwöchiger Arbeitszeitausgleich) nachgeholt werden und zwar ohne Anspruch und Zahlung eines Überstunden- bzw. Mehrarbeitszuschlag.
Bei einem 12-monatigen Ausgleichszeitraum bleiben auf jeden Fall die ersten 150 Überstunden innerhalb von 12 Kalendermonaten zuschlagsfrei. Bei dringenden betrieblichen Erfordernissen kann Mehr-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit im Einvernehmen mit dem Betriebsrat angeordnet werden. Dabei darf die tägliche Arbeitszeit 10 Stunden nicht überschreiten. Diese Begrenzung leitet sich aus dem § 3 Arbeitszeitgesetz (ArgZG) als Ausnahme bei einem 12-monatigen Arbeitsausgleichszeitraum sowie § 15 ArbZG bei Bewilligung der Aufsichtsbehörden für Bau- und Montagestellen ab.
Werden Zuschläge gezahlt, betragen sie
  • für Überstunden 25 %,
  • für Nachtarbeit 20 %,
  • für Arbeiten an Sonntagen sowie Feiertagen an Sonntagen 75 %,
  • an Feiertagen wie Ostern, Pfingsten, Weihnachten 200 %.
Berechnungsbasis ist der Gesamttarifstundenlohn. Fallen mehrere Zuschläge an, sind alle Zuschläge nebeneinander zu zahlen. In der Kalkulation sind die Zuschläge mit in den Mittellohn bzw. mit Einbeziehung in Zeile 1.1 in den ergänzenden Preisblättern (EFB-Preis) 221 oder 222 auf Grundlage des Vergabe- und Vertragshandbuchs (VHB-Bund, Ausgabe 2017) bei Erfordernis zu berechnen.
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